Nach den bereits bei den Grundlagen der Haftung festgehaltenen Grundsätzen steht jedenfalls fest, dass die Haftung eines Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht kommt, wenn ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt. Aus diesem Grund muss eine Zurechnung von Verschulden, was sich dogmatisch aus § 31 BGB analog oder aus § 278 BGB konstruieren ließe, ausscheiden. Dies hat gleichwohl nicht zur Konsequenz, dass für das Fehlverhalten anderer Testamentsvollstrecker ein nicht unmittelbar beteiligter Mitvollstrecker nicht ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann, denn ein Verschulden i.S.d. § 2219 BGB kann nicht nur in einem Handlungs-, sondern auch in einem Überwachungsverschulden liegen.
Die Anhaltspunkte in Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage konnten bisweilen für eine gewisse Verwirrung sorgen. Tatsächlich sind sie jedoch nur auf den ersten Blick widersprüchlich.
aa. (Unklare) Meinungslage zu Mehrheitsentscheiden
Auch wenn sich in Literatur und Rechtsprechung häufig gar keine Aussage zu den soeben aufgeworfenen Fragen findet, so gibt es doch gelegentlich – wenn auch kurze – Stellungnahmen zum Fall der Haftung beim Mehrheitsentscheid. Im Wesentlichen existieren zwei Strömungen: Zum einen wird vertreten, dass die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker generell nur für den Fall der gemeinschaftlichen Amtsführung gelten soll, was zur Konsequenz hätte, dass bei einem Mehrheitsentscheid der überstimmte Testamentsvollstrecker nicht mithaften würde. Zum anderen gibt es eine stark präsente Meinung, die den überstimmten Testamentsvollstrecker im Fall eines Mehrheitsbeschlusses trotz seines abweichenden Stimmverhaltens gesamtschuldnerisch mitverpflichten möchte.
Allerdings stellt sich insbesondere bei der zuletzt genannten Ansicht die Frage, wie diese Meinung zu verstehen ist, da eine pauschale Mitverpflichtung eines überstimmten Testamentsvollstreckers contra legem wäre; § 2219 Abs. 1 und Abs. 2 BGB fordern eindeutig ein Verschulden als zwingende Haftungsvoraussetzung. Eine pauschale Mitverpflichtung ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden kann daher nicht gemeint sein. Blickt man aus diesem Grund etwas tiefer in die Literatur, so ist zu erkennen, dass tatsächlich auch hier nicht auf ein Verschulden verzichtet wird, sondern lediglich der Bezugspunkt des Verschuldens verlagert wird. Reimann präzisiert dies beispielsweise ausdrücklich und knüpft bei der Haftung überstimmter Testamentsvollstrecker an ein Überwachungsverschulden an.
Im Ergebnis wird daher zwischen den genannten Literaturmeinungen zu vermitteln sein: Weder kann es eine Haftung eines Mittestamentsvollstreckers ohne jegliches eigene Verschulden geben noch ist es gänzlich ausgeschlossen, dass ein überstimmter Testamentsvollstrecker für einen Mehrheitsentscheid mit haftet. Dies kommt nämlich immer dann in Betracht, wenn ihm trotz seines abweichenden Stimmverhaltens ein Überwachungsverschulden zur Last fällt. Wann ein solches vorliegt, kann höchst unterschiedliche Gründe haben, die mit’der jeweiligen Amtsführungshandlung zusammenhängen. Vorstellbar ist beispielsweise, dass der abweichend votierende Testamentsvollstrecker bestimmte Informationen oder auch nur eigene Einschätzungen nicht an seine Mitvollstrecker weitergegeben hat und es daher zu einer schadensstiftenden Beschlussfassung kam. In einem solchen Fall wäre eine Aufklärungspflicht des Testamentsvollstreckers verletzt und eine Haftung infolge Aufklärungs- bzw. Überwachungsverschuldens unschwer denkbar.
bb. Übereinstimmung bei Geschäftsbereichsverteilungen
Mehr Einstimmigkeit als bei Fragen des Mehrheitsentscheids besteht in der Literatur bezüglich der Haftungssituation bei der Verteilung von Geschäftsbereichen, wenngleich auch hier bei genauerem Hinsehen zur Vorsicht und zur Differenzierung zu mahnen ist. Es findet sich überwiegend die Aussage, dass Testamentsvollstrecker, denen vom Erblasser ein bestimmter Geschäftsbereich zugewiesen worden ist, nur für Pflichtverletzungen innerhalb dieses Bereichs haften. Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Geschäftsbereichszuweisung mit mindestens partieller Außenwirkung handelt. Das bedeutet, dass nur dann eine Haftung auf den einzelnen Geschäftsbereich beschränkt ist, wenn der dort tätige Testamentsvollstrecker im Außenverhältnis allein für den jeweiligen Bereich tätig werden kann und wird. Bei rein intern wirkenden Bereichszuweisungen, die nur der Arbeitsteilung dienen, bei denen nach außen hin aber dennoch ein Tätigwerden aller Testamentsvollstreck...