1
Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist von omnipräsenter Bedeutung. Sowohl für Testamentsvollstrecker als auch für Erben sind Haftungsfragen aus teils unterschiedlichen Beweggründen zentral. Wenn das daraus folgende Bedürfnis der Information über Haftungsthemen auf einen Bereich trifft, der in Literatur und Rechtsprechung bisweilen nur sporadisch beschrieben wird – wie der Einsatz mehrerer Testamentsvollstrecker einer ist –, dann besteht die Notwendigkeit, sich diesem Thema genauer zu widmen. Dem versucht der vorliegende Beitrag gerecht zu werden, indem er einen Überblick über die Besonderheiten der Haftung beim Einsatz mehrerer Testamentsvollstrecker gibt.
I. Einführung
Die Bedeutung des Einsatzes mehrerer Testamentsvollstrecker im Vergleich zum Einzelvollstrecker steigt mit zunehmender Komplexität der zu erwartenden Aufgaben. Da diese wiederum häufig mit dem vermögensmäßigen Umfang des zu vollstreckenden Nachlasses korreliert, ist die qualitative Bedeutung des Einsatzes mehrerer Testamentsvollstrecker nicht zu unterschätzen. Ein gesteigerter Wert des Nachlasses bringt ferner mit sich, dass auch die Haftungsgefahren steigen, stehen doch schlichtweg größere Summen auf dem Spiel. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, sich einmal jedenfalls überblicksartig mit der Haftung speziell beim Einsatz mehrerer Testamentsvollstrecker zu beschäftigen. Der Beitrag wird zeigen, dass es einige Besonderheiten im Vergleich zur allseits bekannten Haftung eines Einzelvollstreckers gibt, die der Testamentsvollstrecker und sein Berater bei der Durchführung sowie der Erblasser und sein Berater bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Blick behalten müssen.
Um die Grundlagen zum Verständnis der Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker zu legen, wird in einem ersten Schritt ein Überblick über die Grundsätze der Haftung gegeben. Darauf aufbauend werden in einem zweiten Schritt einige Besonderheiten hervorgehoben, womit erreicht werden soll, dass diese Haftungsgefahren gerade nicht zu einer Haftungsfalle werden. Abgerundet wird die Analyse durch einen knappen Ausblick darauf, was Erblasser und Testamentsvollstrecker gestalterisch tun können.
II. Überblick: Die Haftung nach § 2219 Abs. 2 BGB
Im Zentrum der Frage nach der Haftung des Testamentsvollstreckers im Allgemeinen steht § 2219 BGB. Nach Abs. 1 der Norm ist der Testamentsvollstrecker dem Erben (bzw. im Fall der Vermächtnisvollstreckung dem Vermächtnisnehmer) zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt. Abs. 2 präzisiert sodann die Aussage bezüglich der Haftung bei mehreren Testamentsvollstreckern: "Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner." Die Norm bestimmt damit ausweislich ihres Wortlauts keinen abweichenden Haftungsmaßstab und stellt keine besonderen Haftungsvoraussetzungen auf. Geregelt wird vielmehr die Rechtsfolgenseite, indem die gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wird. Es gelten damit ergänzend die allgemeinen Regelungen der §§ 421 ff. BGB. Im Außenverhältnis kann ein Ersatzberechtigter mithin jeden einzelnen Testamentsvollstrecker, den ein Verschulden trifft, in voller Höhe in Anspruch nehmen. Unberührt bleibt hiervon das Innenverhältnis. Dort gilt, dass die Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, im Ausgangspunkt zu gleichen Teilen verpflichtet sind.
Im Übrigen ändert sich bei mehreren Testamentsvollstreckern im Vergleich zum Einzelvollstrecker im Rahmen der Haftung auch insofern nichts, als dass für die Frage, wann eine Pflichtverletzung i.S.d. § 2219 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt, allgemein auf den Aufgaben- und Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers abzustellen ist. Zwar bestehen bei mehreren Testamentsvollstreckern gewisse Modifikationen verglichen mit einem Einzelvollstrecker. Eine Darstellung des Aufgaben- und Pflichtenbereichs würde jedoch die Grenzen dieses Beitrags sprengen.
III. Besonderheiten der Haftung
Vorliegend soll der Fokus der Betrachtung auf mögliche Besonderheiten der Haftung beim Einsatz mehrerer Testamentsvollstrecker gerichtet werden. Herausgehoben werden vier Eigenheiten, die bei Mittestamentsvollstreckern vorkommen können: Geschäftsbereichsverteilungen, Mehrheitsentscheidungen, Haftungsprivilegierungen und der Fall sukzessiv tätiger Testamentsvollstrecker.
1. Probleme bei der Verteilung von Geschäftsbereichen sowie beim Mehrheitsentscheid
a. Problemaufriss
Nach dem gesetzlichen Regelfall führen mehrere Testamentsvollstrecker ihr Amt gem. § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB’gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit von Amtshandlungen der Testamentsvollstrecker stets das gemeinsame Auftreten sämtlicher ...