Leitsatz

1. Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur noch leistungsstarke Kinder zur Finanzierung des Elternunterhalts in Anspruch zu nehmen, kann nicht ohne Einfluss auf die Frage der Bemessung des Selbstbehalts und damit der Leistungsfähigkeit in derartigen Fällen sein. (Rn 20)

2. Die noch vor Verabschiedung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgte Neufestsetzung der Selbstbehaltssätze durch die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte für das Jahr 2020 auf 2.000 EUR hat nach Inkrafttreten des Gesetzes keine die Rechtsprechung bindende Wirkung. (Rn 21–22)

3. Unter Berücksichtigung des Zwecks und Rechtsgedankens des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erscheint es angemessen, den im Rahmen der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorzunehmenden Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 EUR erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht, was je nach Familienstand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 EUR und 5.500 EUR liegen dürfte. (Rn 23–26)

4. Es erscheint angemessen, die Verwendung des Eigenbedarfs keiner weiteren Kontrolle zu unterwerfen und auch keine Kreditraten, Wohnvorteile oder Mietbelastungen sowie Aufwendungen für Besuchsfahrten etc. anzuerkennen. (Rn 27–29)

OLG München, Beschl. v. 6.3.2024 – 2 UF 1201/23 e

1 Gründe

I.

Verfahrensgegenstand ist der auf den Antragsteller als überörtlicher Sozialhilfeträger nach § 1601 BGB, § 94 Abs. 1 SGB XII übergegangene Anspruch der psychisch kranken Mutter des Antragsgegners auf Elternunterhalt für den Zeitraum 1.8.2020 bis 31.12.2021. In diesem Zeitraum hat der Antragsteller Sozialhilfeaufwendungen i.H.v. 61.663,29 EUR an die Leistungsberechtigte erbracht. Die Hilfegewährung dauert fort.

Mit Schreiben vom 10.7.2017 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und sein Vermögen auf. Im Oktober 2017 erteilte der Antragsgegner Auskünfte. Mit Schreiben des Antragstellers vom 4.8.2021 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erneut zur Vorlage von Einkommensnachweisen auf.

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2020 ein monatliches Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Werbungskosten, Sozialversicherungsabgaben und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 5.349 EUR und im Jahr 2021 i.H.v. 5.304 EUR.

Er hatte Wohnkosten in Form von Miete i.H.v. 1.790 EUR. Weiter macht er zusätzliche Altersvorsorge i.H.v. 873 EUR in Form von Lebensversicherungen geltend sowie eine Sparrate i.H.v. 450 EUR monatlich, die auf seinem Girokonto verbleibt.

Mit Beschl. v. 4.10.2023, dem Antragsteller zugestellt am 17.10.2023, wies das AG den Antrag des Antragstellers auf Unterhalt i.H.v. 11.517 EUR sowie den Antrag auf Auskunft über das vorhandene Vermögen des Antragsgegners zurück.

Es führt aus, der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sei unter Berücksichtigung von Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit monatlich 5.000 EUR als angemessen anzusetzen. Nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und der zusätzlichen Altersvorsorge verblieben dem Antragsgegner im Jahr 2020 ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 4.475 EUR und im Jahr 2021 i.H.v. 4.430 EUR. Dieses liege unter dem monatlichen Selbstbehalt i.H.v. 5.000 EUR, weshalb es auf die Frage der Erhöhung des Selbstbehalts wegen übersteigender Wohnkosten nicht mehr ankomme. Der Antragsgegner sei zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig. Ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des Antragsgegners bestehe nicht, da nicht ausreichend vorgetragen wäre, inwieweit hier ausnahmsweise für den Unterhalt auch der Vermögensstamm einzusetzen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 15.11.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, und beantragt, den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt aus übergegangenem Recht i.H.v. 8.517 EUR zu verpflichten. Den Auskunftsanspruch verfolgt er mit der Beschwerde nicht weiter. Hinsichtlich des Zahlungsantrags wird gegenüber der 1. Instanz für das Jahr 2021 ein erhöhter Selbstbehalt von 2.500 EUR statt 2.000 EUR anerkannt, sowie eine Erhöhung des Selbstbehalts um erhöhte Wohnkosten i.H.v. 1.090 EUR, somit ein Selbstbehalt i.H.v. insgesamt 3.590 EUR und damit ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 421 EUR monatlich. Der Antragsteller führt aus, es müsse hinsichtlich der Höhe der Selbstbehalte zwischen den Jahren 2020 und 2021 unterschieden werden. Für 2020 sei noch der frühere Selbstbehalt von 2.000 EUR zugrunde zu legen, da ein Zeitraum vor Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes betroffen sei. Für 2020 schulde der Antragsgegner daher 693 EUR monatlich. Falls ein Selbstbehalt i.H.v. 5.000 EUR als angemessen angesehen werde, wie vom AG angenommen, sei keine Bereinigung des Einkommens über die gesetzlich geschuldeten Abgaben hinaus mehr vorzunehmen. Dann ergebe sich jedenfalls für das Jahr 2020 eine Leistungsfähigkeit i.H.v. 349 EUR und für das Jahr 2021 i.H.v. 304 ...

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