I.
Die Parteien streiten um die Zustimmung einer Verwaltungsmaßnahme, namentlich um die Zustimmung des Beklagten bezüglich der Löschung einer Grundschuld.
Ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks in XXXX war die Frau XXX. Diese verstarb am 18.11.2007. Die Erblasserin wurde von ihrem Ehemann und zwei anderen Geschwistern beerbt. Am 22.10.2018 verstarb auch der Ehemann der Erblasserin, dessen Alleinerbe der Kläger ist. Für den Erbschein des Klägers von dem AG Gelnhausen wird auf Blatt XXX der Akte verwiesen. Die Erben sind im Grundbuch vermerkt. Es wird für den gemeinschaftlichen Erbschein und den Grundbucheintrag auf Blatt XXX ff. der Akte Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist bisher nicht gelungen. Einvernehmliche Entscheidungen konnten seit dem Jahr 2007 nicht getroffen werden. Der Kläger strebt eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 ff. BGB an und beantragte in anderer Sache die Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens.
Das streitgegenständliche Grundstück ist mit einer nicht mehr valutierenden. Grundschuld belastet. Vorgerichtlich suchte der Kläger in der Erbengemeinschaft nach Zustimmung zur Löschung dieser Grundschuld. Außer dem Beklagten haben alle anderen Miterben einer Löschung dieser Grundschuld schriftlich zugestimmt. Es wird auf den Löschungsantrag auf Blatt XXX der Akte Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf die Vornahme der begehrten Verwaltungsmaßnahme. Es handele sich bei der Löschung der Grundschuld um eine Maßnahme, die zur ordentlichen Verwaltung des Grundstücks erforderlich sei. Eine wirtschaftlich denkende Person würde der Löschung zustimmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grundschuld zur Sicherung neuer Forderungen genutzt werden könne. Ein freihändiger Verkauf sei mangels Einigung gar nicht möglich. Ein möglicher Käufer sei nun auch nach Jahren nicht bekannt. Ein Fortbestand der Erbengemeinschaft mache aber auch keinen wirtschaftlichen Sinn, weil das Haus leer steht und ungenutzt ist. Die Grundschuld erschwere jedoch die Chancen, bei einem späteren Versteigerungsverfahren den bestmöglichen Versteigerungserlös zu erhalten. Der Nachteil folge aus § 182 Abs. 1; § 10 ZVG. Es drohe, dass ein potenzieller Ersteigerer den nicht mehr valutierenden Grundschuldbetrag von seinem Gebot abziehen werde. Ein erheblich geminderter Ersteigerungserlös liege aber nicht im Interesse der Erben
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch von Bad Soden, Blatt XXX betreffend das Grundstück Flur XXX Flurstück XXX zugunsten der Kreissparkasse XXX über einen Grundschuldbetrag von 92.032,54 EUR eingetragenen Grundschuld zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Löschung der Grundschuld keine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstelle und auch nicht für eine Erbauseinandersetzung erforderlich sei. Ein freihändiger Verkauf werde durch die Löschung erschwert. Die nötige Kreditwürdigkeit liege vor. Es sei auch noch möglich, sich gütlich auseinanderzusetzen. Die Grundschuld sei jedoch für einen möglichen Erwerber von Vorteil, da sie als Grundlage einer neuen Beleihung genutzt werden könne. Die Grundschuld könne auch nur dann gelöscht werden, wenn die Zustimmung sämtlicher eingetragener Miterben nachgewiesen sei. Die Grundschuld stehe auch allen Eigentümern der Erbengemeinschaft zu, sodass auch die Zustimmung des Beklagten für die Löschung erforderlich sei, welche jedoch nicht erteilt wird. Eine bloße Mehrheit von Erben reiche für die Löschung der Grundschuld nicht aus.
Es wird auf den übrigen Akteninhalt und die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Klage ist zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit des AG Gelnhausen ist gegeben. Der Streitwert übersteigt nicht 5.000 EUR, weil hier der Auffangstreitwert aus § 36 Abs. 3 GNotK heranzuziehen ist. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 24 ZPO, weil das Grundstück, dessen Grundschuld gelöscht werden soll, sich im Gerichtsbezirk von Gelnhausen befindet. § 24 Abs. 1 Fall 3 ZPO meint diesbezüglich nicht nur die Klage auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB, sondern begründet auch die Zuständigkeit für Klagen, bei denen der Kläger einen persönlichen Anspruch auf Löschung eines dinglichen Rechts geltend macht (OLG Naumburg OLGR 2004, 366, 367 m.w.N., OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2015, 8027; OLG Hamm BeckRS 2018, 4266. = GWR 2016, 169 m. Anm. Fuxman; LG Itzehoe MDR 1983, 673; BeckOK-ZPO/Toussaint, 45. Ed. 1.7.2022, § 24 Rn 11a). Genau zu einer solchen Zustimmung zu einer Löschung soll der Beklagte verurteilt werden, sodass § 24 ZPO hier zuständigkeitsbegründet wirkt. Zudem soll die Klage eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses vorbereiten, sodass sich daneben über § 27 ZPO die Zuständigkeit des AG Gelnhausen begründen lässt.
Die Klage ist begründet.
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 2038 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB.
Bei...