Die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses gem. § 2038 BGB i.V.m. § 745 BGB ist einer der häufigsten Streitpunkte unter den Miterben.

So auch in dem erstinstanzlich von dem AG Gelnhausen am 30.8.2022 entschiedenen Fall, dessen Urteil nach Rücknahme der Berufung anlässlich der Ausführungen des Berufungsgerichts – LG Hanau – im Hinweisbeschluss vom 11.9.2024 rechtskräftig geworden ist.

Die Parteien waren Miterben und bildeten seit dem Jahre 2007 bzw. seit dem Jahre 2018 infolge des Ablebens eines Miterben in geänderter personeller Zusammensetzung mit dessen Erben, dem Kläger, eine nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft; wesentlicher Nachlassgegenstand war ein mit einem – seit Jahren leerstehenden – Einfamilienhaus bebautes Grundstück.

Das Grundstück war mit einer nicht mehr valutierenden Grundschuld über einen Betrag von rund 92.000 EUR belastet. Die Sicherungsgläubiger, eine Kreissparkasse, erteilte bereits im Jahr 2012 formgerechte Bewilligung zur Löschung der Grundschuld.

Die Miterben konnten sich zur Auseinandersetzung des Nachlasses weder auf einen freihändigen Verkauf des Grundstücks noch auf einen grundsätzlich in Betracht kommende Übernahme des Nachlassgegenstands durch einen Miterben gegen Ausbezahlung der übrigen Miterben verständigen.

Der Kläger machte somit von seinem Recht aus § 2042 BGB Gebrauch und leitete zur Vorbereitung der Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft das Teilungsversteigerungsverfahren gem. § 180 ZVG ein.

Vor der Einleitung der Teilungsversteigerung forderte der Kläger die Miterben, neben ihm einschließlich des Beklagten drei Personen, zur formgerechten (§ 29 GBO) Abgabe der Zustimmungserklärung zur Löschung der das Nachlassgrundstück belastenden, nicht mehr valutierenden Grundschuld, auf. Der Kläger wies gegenüber den Miterben darauf hin, dass es sich bei der begehrten Zustimmungserklärung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen, den Interessen aller Beteiligten entsprechende Verwaltung des Nachlasses handelte, sodass eine Zustimmungspflicht bestehe.

Alle Miterben, bis auf der beklagte Miterbe, stimmten der Löschung der Grundschuld zu und gaben die erforderlichen Erklärungen formgerecht ab.

Zur Durchsetzung der Zustimmungserklärung, trotz vorliegender Stimmenmehrheit unter den Miterben ist gegenüber dem Grundbuchamt stets die Zustimmung aller Miterben und Eigentümer des Grundstücks zur Löschung der Grundschuld in entsprechender Form erforderlich (§§ 27, 29 GBO), reichte der Kläger beim AG Gelnhausen Klage ein und beantragte, den Beklagten zur Zustimmung zur Löschung der das Nachlassgrundstück belastenden – nicht mehr valutierenden – Grundschuld zu verurteilen.

Der Kläger stützt seinen Klageantrag materiell-rechtlich auf § 2038 Abs. 1 S. 2, Hs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB.

Zur Begründung führt er aus, dass die begehrte Löschung der Grundschuld eine Maßnahme sei, die gemessen an den konkrten Umständen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses zwingend erforderlich sei, da ohne die konkrete Verwaltungsmaßnahme-Löschung der Grundschuld eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasswerts zu besorgen sei.

Ordnungsgemäß ist eine Maßnahme, die der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Die Ordnungsgemäßheit ist objektiv, vom Standpunkt eines verständigen, vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters zu berurteilen.

Maßstab hierfür ist, wie sich eine wirtschaftlich denkende Person in der gegebenen Lage verhalten würde (vgl. jurisPK-BGB, § 2028 Rn 30).

Die Grundschuld als Eigentümergrundschuld bestehen zu lassen ist aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Person nur dann sinnvoll, wenn diese zur Sicherung neuer Forderungen verwendet werden könnte und damit eine erneute Eintragung der Grundschuld sowie die hierdurch entstehenden Kosten erspart werden könnten.

Dies wäre im vorliegenden Fall dann denkbar gewesen, wenn die Erben gemeinsam Eigentümer bleiben wollten, sich zur Sanierung des Hausgrundstücks entschlossen und hierfür eine neues Darlehen in der Höhe der bereits bestehenden Grundschuld hätten aufnehmen wollen.

Derartige Verwaltungsmaßnahmen kamen nicht in Betracht. Der Kläger lehnte den Fortbestand des gemeinsamen Eigentums auf Dauer ab. Ambitionen der Miterbein in diese Richtung wurden zudem nie diskutiert.

Der Fortbestand der Grundschuld wäre zudem dann wirtschaftlich – allerdings grundsätzlich nicht für Erben und Eigentümer –, wenn die Immobilie hätte freihändig verkauft werden können und ein potenzieller Käufer die Grundschuld zur Sicherung eines Finanzierungsdarlehens hätte übernehmen wollen.

Dies ist ebenfalls nicht der Fall gewesen. Der freihändige Verkauf ist mangels Einigung nicht möglich gewesen; darüber hinaus war der Grundbesitz weit mehr wert als der Grundschuldbetrag, Nennbetrag nur rund 92.000 EUR, sodass ein potenzieller Käufer ohnehin keinen Vorteil von der Übernahme der Grundschuld gehabt hätte. Ungeachtet dessen wäre ein Vorteil für einen potenziellen Käufer noch...

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