II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Maßgeblich für die Erbfolge sei das Testament vom 21.1.1997. Die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 stelle keine wechselbezügliche Verfügung dar und entfalte keine Bindungswirkung. Mit dem Testament vom 12.8.1982 seien die Beteiligten zu 1 und 2 ausdrücklich zu Erben eingesetzt worden. Darüber hinaus sei im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung für den ersten Todesfall anzunehmen. Das ergebe sich aus den Angaben der Erblasserin ggü. dem Nachlassgericht am 2.5.1990. Auch der Wortlaut des Testaments bringe zum Ausdruck, dass die Testierenden zunächst die Vereinigung des gesamten Vermögens in der Hand des Überlebenden gewollt hätten.
Die übereinstimmenden Schlusserbeneinsetzungen stünden weder zueinander noch zu der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung im Wechselbezug. Aus der Erklärung der Erblasserin vom 2.5.1990 ergebe sich dazu nichts. Die Äußerungen der Erblasserin gegenüber Rechtsanwalt H. und im notariellen Testament ließen keinen verlässlichen Rückschluss auf den gemeinschaftlichen Willen der Ehegatten bei der Testamentserrichtung zu. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der eine Ehegatte die Schlusserben nur mit Blick auf die Schlusserbeneinsetzung durch den anderen Ehegatten eingesetzt habe. Das von den Beteiligten zu 1 und 2 beschriebene freundschaftliche Verhältnis reiche dafür nicht aus, auch nicht der Umstand, dass die Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 über ihre Verfügung unterrichtet und ihnen eine Kopie übergeben hätten. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der eine Ehegatte seinen Nachlass dem anderen Ehegatten mit Blick darauf zugewendet habe, dass dieser die Beschwerdeführer zu seinen Schlusserben eingesetzt habe. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen den testierenden Ehegatten und den eingesetzten Schlusserben anzunehmen, dass der eine Ehegatte dem anderen ganz allgemein das Recht belassen wollte, die Schlusserbeneinsetzung nach seinem Tod jederzeit zu ändern. Es sei kein besonderes Interesse des Ehemanns der Erblasserin ersichtlich, dass unabhängig von der künftigen Entwicklung die Beteiligten zu 1 und 2 die Schlusserbfolge antreten sollten. Das beschriebene innige Verhältnis habe insbesondere zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 und der Erblasserin bestanden.
Nachdem die Auslegung zu dem Ergebnis führe, dass die Schlusserbeneinsetzung von den Ehegatten nicht bindend gewollt gewesen sei, sei auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht zurückzugreifen. Im Übrigen lasse sich ein besonders inniges verwandtschaftsähnliches Verhältnis des vorverstorbenen Ehemannes zu den Beteiligten zu 1 und 2 aus der ausführlichen Beschreibung des zwischenmenschlichen Verhältnisses bis zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht feststellen. Die Beziehung der Erblasserin zu den Beteiligten zu 1 und 2 sei wesentlich enger und vertrauter gewesen als diejenige des vorverstorbenen Ehemannes.
Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig gewesen sei. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. sei überzeugend. Dieser habe neben den im Betreuungsverfahren erstellten Gutachten auch alle übrigen verfügbaren ärztlichen Erkenntnisse über die Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt. Die weiteren Ermittlungen hätten keine zusätzlichen Umstände zutage gebracht, aufgrund derer Testierunfähigkeit zum maßgeblichen Stichtag ernsthaft in Betracht zu ziehen sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).
a) Zutreffend geht das LG davon aus, dass die Beteiligten zu 1 und 2 durch das gemeinschaftliche Testament vom 12.8.1982 als Erben nach dem Überlebenden eingesetzt sind. Diese Erbeinsetzung konnte die Erblasserin durch ihr notarielles Testament vom 21.1.1997 nur dann wirksam widerrufen, wenn sie nicht wechselbezüglich iSd § 2270 BGB zu einer Verfügung ihres Ehemannes war; andernfalls war die Erblasserin nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Tod des Ehemannes an einem Widerruf dieser in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung gehindert.
aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662). Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229, 233 f). Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eind...