Für den Bürger brächte eine Übertragung kaum Vorteile (abgesehen von den günstigeren Büroöffnungszeiten der Notariate, die teils auch am Freitag nachmittags noch erreichbar sind), aber eine Verteuerung der Gebühren um mindestens 19 %. Die Gesetzesbegründung meint, durch eine Übertragung werde ein Beitrag zu mehr Bürgernähe geleistet, weil der Weg zum nächsten Notar in der Regel kürzer sei als der Weg zum nächsten Amtsgericht. Das mag zutreffen; aber wer gibt gern 200 EUR mehr aus, um sich zehn Kilometer Fahrt zu sparen?

Nachlassakten werden oft von den anderen Abteilungen des Amtsgerichts benötigt; werden sie beim Notar geführt, ist häufig ein Aktenversand erforderlich und die anderen Verfahren werden verzögert.

Ein weiterer Nachteil für den Bürger ist die Vertiefung der in Deutschland um sich greifenden Rechtszersplitterung. In einem Teil des Bundesgebiets wären die Notariate Nachlassgerichte, im anderen Teil bleibt die Zuständigkeit bei den Nachlassgerichten. Jedes Bundesland kann machen, was es will (sog. Öffnungsklausel), es kann allerdings die Nachlasssachen nicht nur teilweise übertragen.

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