Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine von der Gestaltungspraxis geschaffene Grundtypenvermischung, die von der Rechtsprechung und schließlich auch konkludent vom Gesetzgeber anerkannt wurde. Die GmbH & Co. KG kann als beteiligungsidentische Gesellschaft oder als sog. Einheitsgesellschaft ausgestaltet werden.
1. Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG
Bei beteiligungsidentischer Ausgestaltung der GmbH & Co. KG werden die Beteiligungsquoten der Kommanditisten an der KG und an der Komplementär-GmbH synchronisiert. In beiden Gesellschaften (GmbH einerseits und Kommanditgesellschaft andererseits) müssen Regelungen über Abtretung, Vererbung und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen in den Gesellschaftsverträgen harmonisiert und abgestimmt werden. Durch diese Verzahnung der beiden Gesellschaften soll ein dauerhafter Gleichlauf der Beteiligungsverhältnisse erreicht werden. Bei der beteiligungsidentisch ausgestalteten GmbH & Co. KG müssen grundsätzlich GmbH-Anteile und KG-Anteile in notarieller Form übertragen werden. Um die Beteiligungsidentität zu erhalten, sind in den Gesellschaftsverträgen stets Synchronklauseln enthalten, die bedingen, dass die Formvorschriften des § 15 Abs. 4 GmbHG auch auf die Übertragung von Kommanditanteilen anzuwenden sind, obwohl Letztere regelmäßig ohne Einhaltung notarieller Formvorschriften übertragbar sind.
2. Einheitsgesellschaft
Die Einheitsgesellschaft ist eine Sonderform der GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Stellung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs übernimmt. Dabei werden die GmbH-Anteile nicht wie üblich von den Kommanditisten der KG gehalten, sondern die KG selbst ist Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. In der Regel wird zunächst eine GmbH gegründet. Bei Errichtung der KG legen die GmbH-Gesellschafter sodann ihre Geschäftsanteile zu 100 % in die KG ein und treten diese an die KG ab. Wechsel in der Gesellschafterstruktur können allein durch Übertragung der Kommanditanteile vorgenommen werden, unterliegen dabei aber nicht der notariellen Beurkundungspflicht, wie es bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG der Fall ist. Die sehr aufwendige und beratungsintensive Abstimmung von GmbH-Vertrag und KG-Vertrag entfällt, da auf eine Synchronisierungsklausel, wegen der Konzentration der GmbH-Anteile im Gesamthandsvermögen der KG, verzichtet werden kann.