Die Formvorschriften bei beteiligungsidentischer Ausgestaltung der GmbH & Co. KG erweisen sich vor allem in Bezug auf spätere Schenkungen oder Erbfälle als nachteilig. Nicht nur aus Praktikabilitätsgründen, sondern auch wegen der flexiblen und kostengünstigeren Übertragbarkeit erscheint die Einheitsgesellschaft neben weiteren Vorteilen gegenüber der beteiligungsidentischen Gestaltung vorzugswürdig.
1. Einfache Vertragsgestaltung
Bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG bedarf es eines erheblichen kautelarjuristischen Aufwands, um die Gesellschaftsverträge von KG und Komplementär-GmbH durch Synchronklauseln etc. so zu verzahnen und zu harmonisieren, dass durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse keine Interessenkonflikte oder sogar Blockierungsmöglichkeiten seitens der Komplementär-GmbH entstehen. Bei der GmbH & Co. KG in Gestalt der Einheitsgesellschaft ist diese Verzahnung per se sichergestellt. Synchronisierungs- und Harmonisierungsklauseln in den Gesellschaftsverträgen hinsichtlich Anteilsübertragung und Beschlussfassung sind aufgrund der Beteiligungsidentität entbehrlich. Dies bietet vor allem im Erbrecht Vorteile. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen vollzieht sich bei der KG und der GmbH nach unterschiedlichen Regeln. Bei der Einheitsgesellschaft werden jedoch nur die Beteiligungen an der KG vererbt, sodass die Gesellschaftsverhältnisse nicht auseinanderlaufen können.
2. Anteilsübertragung ohne notarielle Beurkundung
Ferner bedarf es keiner notariellen Beurkundung von Anteilsübertragungen, weil Anteile an einer KG privatschriftlich übertragen werden können. Weiterer Aufwand ist entbehrlich, da sich die GmbH-Geschäftsanteile im Gesamthandvermögen befinden und so auf eine gesonderte Beteiligungsidentität bei Übertragung nicht geachtet werden muss. Bei häufigem Wechsel der Gesellschafter können teilweise enorme Kosten vermieden werden.
3. Mindestanteilsgrößen unbeachtlich
Auch die Beteiligungsverhältnisse können einfacher an die Bedürfnisse des Mandanten angepasst werden, da es keine Mindestanteilsgrößen für die Anteile iSd § 5 Abs. 3 GmbHG gibt. Üblicherweise entsteht bei einem sich vergrößernden Gesellschafterkreis die Gefahr, dass die Vorgaben des § 5 Abs. 1 GmbHG (ein Geschäftsanteil muss mindestens 100 EUR betragen) und des § 5 Abs. 3 GmbHG (ein Geschäftsanteil muss durch 50 teilbar sein) nicht mehr eingehalten werden können. Dieses Problem wird durch die Einheitsgesellschaft vermieden, da die KG sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH hält. Die Veränderung des Gesellschafterkreises der KG hat somit keine direkte Auswirkung auf den Gesellschafterbestand der Komplementär-GmbH. Dieser Vorteil wird allerdings mit der Einführung des MoMiG entfallen, da die Anforderungen bzgl. der Mindestanteilsgrößen ersatzlos gestrichen werden.
4. Kein Sonderbetriebsvermögen für die Kommanditisten
Wirtschaftsgüter eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, die dazu geeignet sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Mitunternehmers zu dienen, stellen Sonderbetriebsvermögen dar. Dienen die Wirtschaftsgüter der Beteiligung des Mitunternehmers, werden sie von der Rechtsprechung als Sonderbetriebsvermögen II bezeichnet. Zu den Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens II zählen auch die Anteile des KG-Gesellschafters, die er an der Komplementär-GmbH hält. Da bei der Einheitsgesellschaft jedoch die KG Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, sind die GmbH-Anteile Gesamthandseigentum der KG und nicht Sonderbetriebsvermögen II der KG-Gesellschafter. Dies verhindert z. B. bei Ausscheiden eines Kommanditisten die Aufdeckung stiller Reserven aus den GmbH-Anteilen, denn in der Regel gilt das Ausscheiden des Sonderbetriebsvermögens mit dem Gesellschafter als Entnahme. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss nicht mehr darauf geachtet werden, ob anteiliges Sonderbetriebsvermögen ggf. quotal mit übertragen wird.