Damit vermögen die Klägerinnen nicht durchzudringen. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
A. Für die Annahme einer vorsätzlichen, strafrechtlich erheblichen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte fehlt jedwede greifbare Grundlage. Ein derartiges deliktisches Verhalten der Beklagten wäre jedoch die Voraussetzung dafür, dass die Beklagte wegen der Dispositionen D.s über das Treuhandkonto (...) in Anspruch genommen werden kann, weil es sich dabei um ein – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2041 BGB liegendes für D. geführtes Anderkonto handelte (BGH NJW 1968, 1471; LG Osnabrück WM 2007, 212, 213; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 164 Rn 14 a). Damit können weder die Bewegungen auf dem Treuhandkonto in ihrer Rechtswirksamkeit infrage gestellt noch Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen Schutzpflichten geltend gemacht werden.
Die Behauptung der Klägerinnen, sie selbst seien Kontoinhaberinnen gewesen, läuft den bindenden Feststellungen des LG und überdies dem erstinstanzlichen Klagevorbringen selbst zuwider.
B. Anders ist die Rechtslage freilich dort, wo eigene Konten oder Depots der Klägerinnen berührt wurden. Hier trat D. nicht als Rechtsinhaber, sondern lediglich stellvertretend für die Klägerinnen auf. Deshalb konnten Rechtshandlungen, die er ggü. der Beklagten vornahm, nach den – auf die Betätigung eines Testamentsvollstreckers entsprechend anwendbaren (BGH NJW-RR 1989, 642) – Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht unwirksam sein. Voraussetzung einer Unwirksamkeit wäre jedoch, dass auf Seiten der Beklagten massive, evidente Verdachtsmomente bestanden hätten (BGH WM 1982, 548, 549; BGH WM 1994, 1204, 1206; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 167 Rn 14). Das ist indessen nicht zu ersehen, weil die Abhebungen und Überweisungen, die D. zulasten der von den Klägerinnen ererbten Konten in ihrem Haus vornahm, überwiegend den, – als Nachlasskonto deklarierten – Treuhandkonto zugute kamen. Insoweit haben die Klägerinnen selbst in der Klageschrift bemerkt, D. habe sich seiner Aufgabe als Testamentsvollstrecker gemäß verhalten, indem er den Transfer auf dieses Konto durchführte. Dass die Differenzbeträge veruntreut werden würden, lag nicht auf der Hand. Die Beklagte hatte keinen Einblick in die Nachlasssituation insgesamt.
Vor diesem Hintergrund war es auch nicht geboten (vgl. BGH WM 1976, 474 f; BGH WM 1984, 730, 731; BGH NJW 1987, 317, 318), die Klägerinnen zu warnen. Vielmehr wäre es umgekehrt deren Obliegenheit gewesen, die Beklagte aufmerksam zu machen, wenn sie selbst kein durch persönliche Erfahrungen fundiertes Vertrauen in die Person des von ihrer Stiefmutter eingesetzten Testamentsvollstreckers hatten. Unabhängig davon konnten Schutzpflichten der Beklagten zugunsten der Klägerinnen aus der Bankverbindung heraus ohnehin nur dort bestehen, wo die bei ihr selbst angelegten Gelder betroffen waren. Die Bewahrung der anderweitig – wie namentlich bei der Postbank und der Deka-Bank – angelegten Vermögenswerte gehörte von vornherein nicht zu ihren Aufgaben.
C. § 2205 Satz 3 BGB lässt die Wirksamkeit der Dispositionen D.s im Verhältnis zur Beklagten unberührt. Für die Anwendung der Vorschrift ist ohnehin kein Raum, soweit das von D. eröffnete Treuhandkonto betroffen ist; denn hier war D. selbst formell Rechtsinhaber und damit Berechtigter. Allerdings wurden dort Rechte des Nachlasses berührt, wo er auf die bei der Beklagten geführten Konten zugriff, die auf die Klägerinnen lauteten. Aber die Abhebungen und Überweisungen D.’s stellten keine Verfügungen iSv § 2205 Satz 3 BGB dar, weil dadurch zunächst nur Gegenforderungen der Beklagten entstanden und die vorhandenen Ansprüche der Klägerinnen erst später im Zuge einer Saldierung untergingen. Damit fehlt es an der erforderlichen unmittelbaren Einwirkung auf bestehende Rechte der Klägerinnen in Form einer Übertragung, Belastung oder sonstigen inhaltlichen Änderung (vgl. BGHZ 75, 221, 226; Frensch in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 185 Rn 2). Dass es dann am Ende mit der Saldierung möglicherweise zu einer Verfügung kam, ist ohne Belang, weil darin die Verrechnung gleichwertiger Einzelforderungen und deshalb kein unentgeltlicher Vorgang lag, wie in § 2205 Satz 3 BGB verlangt. (...)