Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte fristgerecht (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend mit der Maßgabe Erfolg, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das LG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Entgegen der Auffassung des LG ist die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) der beabsichtigten Stufenklage (§ 254 ZPO) hinsichtlich des überwiegenden Teils der angekündigten Klageanträge gegeben. Insbesondere kann die hinreichende Erfolgsaussicht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit der Erwägung des LG verneint werden, der Erblasser habe der Antragstellerin wirksam den Pflichtteil entzogen, sodass sie bereits dem Grunde nach nicht pflichtteilsberechtigt sei. Mit seiner dafür gegeben Begründung setzt sich das LG in Widerspruch zu der von ihm angeführten Entscheidung des BGH vom 23.1.1980 (BGHZ 76, 109 ff = NJW 1980, 936 ff). Darauf kann die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht gestützt werden.
Als durch letztwillige Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossener Abkömmling des Erblassers ist die Antragstellerin grundsätzlich pflichtteilsberechtigt, § 2303 Abs. 1 BGB. Zwar besteht die Pflichtteilsberechtigung nicht, wenn der Erblasser dem Abkömmling gem. § 2333 BGB wirksam den Pflichtteil entzogen hat. Dabei kommt hier lediglich der Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB in Betracht. Einen der Fälle der Nr. 1 bis 4 des § 2333 BGB hat die Antragstellerin unstreitig nicht verwirklicht.
Den ehrlosen bzw. unsittlichen Lebenswandel der Antragstellerin hat das LG in den von ihm angeführten Straftaten der Antragstellerin gesehen. Daran ist richtig, dass schwerwiegende Straftaten den Tatbestand des § 2333 Nr. 5 BGB erfüllen können. Indes hat der BGH in der genannten Entscheidung vom 23.1.1980 das Schutzgut des § 2333 Nr. 5 BGB in der Familienehre erblickt. Er hat hieraus gefolgert, einem nichtehelichen Abkömmling des Erblassers könne nach dieser Bestimmung der Pflichtteil nicht ("... keinesfalls ...") entzogen werden, wenn zwischen dem Erblasser und dem Abkömmling keinerlei Beziehungen bestanden haben, weil dann eine Beeinträchtigung der Familienehre des Erblassers durch das Verhalten des Abkömmlings nicht in Betracht komme (BGH NJW 1980, 936 [938]; vgl. auch OLG Hamburg NJW 1988, 977 [978]; Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl. 2004, § 2333 Rn 7; Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl. 2008, § 2333 Rn 7). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin bestand zwischen ihr und dem Antragsgegner nahezu kein Kontakt. Geht man hiervon aus, so ist auf der Grundlage der genannten Entscheidung des BGH kein Pflichtteilsentziehungsgrund gegeben. Zwar hat nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 27.12.2007 die Antragstellerin "wesentliche Teile ihres Lebenswandels in unmittelbarer Nähe des Erblassers verbracht". Allein dieses weitgehend substanzlose Vorbringen ist indes nicht geeignet, eine Beeinträchtigung auch der Familienehre des Erblassers darzutun. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und die Berechtigung des jeweiligen Entziehungsgrundes trägt nach § 2336 Abs. 3 BGB der Erbe, im Streitfall also die Antragsgegnerin (vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. 1999, § 2333 Rn 4; Birkenheier in jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 2333 Rn 41).
Allerdings ist die genannte Entscheidung des BGH im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. Birkenheier, aaO, § 2333 Rn 27; Lange in MüKo/BGB, 4. Aufl. 2004, § 2333 Rn 14; Staudinger/Olshausen, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2333 Rn 20; Tiedtke, JZ 1980, 717 [718 f]). Ihr wird entgegengehalten, dass für die Entziehung des Anspruchs nicht auf die tatsächlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten abgestellt werden könne, wenn die Begründung des Anspruchs nach der Konzeption des Gesetzes allein an die Blutsverwandtschaft anknüpfe. Zudem soll ein Wertungswiderspruch darin liegen, dass derjenige Erblasser, der sich in berechtigter Voraussicht der Entwicklung des Abkömmlings von ihm abwendet und die Beziehung zu ihm abbricht, damit sein Pflichtteilsentziehungsrecht verliert. In der Tat erscheint es zweifelhaft, ob dann, wenn das Pflichtteilsrecht Ausdruck einer Familiensolidarität ist, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht (vgl. BVerfG NJW 2005, 1561 [1564]), der Pflichtteil bei im konkreten Fall fehlender Solidarität schwerer zu entziehen sein sollte, als wenn sie auch tatsächlich gegeben ist. Hier, zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin, bedarf dies indes keiner Vertiefung. Denn mit Bedenken gegen die Richtigkeit einer zugunsten des Antragstellers streitende höchstrichterliche Entscheidung, wie sie das LG in seinem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss angemeldet hat, kann die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht begründet werden. Wie in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt ist, darf Prozess...