Die Antragstellerin ist die nichteheliche Tochter des am 13.9.2006 verstorbenen Erblassers I L. Aus der durch den Tod des Erblassers mit der Antragsgegnerin aufgelösten Ehe ist ein Sohn hervorgegangen. Durch notariell beurkundeten Erbvertrag vom 10.9.1991 hatten die Eheleute sich wechselseitig zu Alleinerben und ihren gemeinsamen Sohn zum Erben des Überlebenden eingesetzt. Nachdem die Antragstellerin im Jahre 1993 ihren Lebensgefährten, Herrn K.M., getötet hatte, haben der Erblasser und die Antragsgegnerin den zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 10.1.2002 dahin ergänzt, dass der Erblasser der Antragstellerin den Pflichtteil entzog. Hierzu heißt es in dem Ergänzungsvertrag u. a. wie folgt:
Zitat
(Die Antragstellerin) "... hat von Ende der Achtziger Jahre bis November 1993 Rauschgiftdelikte begangen und Kraftfahrzeugdiebstähle vorgenommen. Sie war mit Herrn K. M. befreundet. Sie hat K. M. am 24.11.1993 durch einen Schuss in den Rücken getötet. Mit Hilfe zweier Bekannter wurde die Leiche verpackt. Vermutlich in der Nacht zum 26.11.1993 wurde die Leiche in den E-See versenkt, nachdem sie mit Hantelgewichten beschwert worden war ... "
Ich, I. L., entziehe hiermit ... (der Antragstellerin) aufgrund ihres ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels gem. § 2333 Ziff. 5 BGB den Pflichtteil. Durch die Rauschgiftdelikte und die Delikte im Kfz-Bereich einerseits, maßgeblich aber durch die Ermordung von K. M. hat sie durch ihren vorwerfbaren Lebenswandel die Familienehre nachhaltig verletzt. Sie hat nach unserem Kenntnisstand den Tod eines Menschen schuldhaft herbeigeführt. Dies rechtfertigt aus meiner Sicht eindeutig die Entziehung des Pflichtteils ...“
Die Antragstellerin, die sich zwischenzeitlich im Ausland aufgehalten hatte, ist wegen der Tötung von K. M. durch das LG Bonn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Sie möchte die Antragsgegnerin im Wege einer Stufenklage auf Erteilung einer Auskunft über den Nachlass des Erblassers und Erfüllung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Anspruch nehmen und hat um Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Klage gebeten.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht pflichtteilsberechtigt sei, da der Erblasser ihr wirksam den Pflichtteil wegen ihres ehrlosen Lebenswandels entzogen habe. Ein solcher ehrloser und unsittlicher Lebenswandel, von dem sich die Antragstellerin sich bis zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht dauerhaft abgewandt habe, sei dadurch gegeben, dass die Antragstellerin seit 1982 in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sie sei wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Betruges, Urkundenfälschung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Verkehrsunfallflucht, fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und Totschlags verurteilt. Ein solches in erheblichem Maße delinquentes Verhalten müsse "der Erblasser im Sinne der Familienehre auch dann nicht hinnehmen, wenn zwischen ihm und seinem Abkömmling keine oder eine ... nur lose Beziehung besteht".
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.