Es kommt vor, dass der Erblasser mit seinen Worten "Du bekommst bei meinem Tod mein Sparbuch" das auf ihn lautende Sparbuch der Enkelin (schon) überreicht. Ändert diese Geste etwas an der rechtlichen Bewertung? Liegt in solchem Verhalten vielleicht bereits eine auf den Tod des Erblassers befristete Abtretung der Forderung?

Die Abtretung einer Forderung gegen die Sparkasse/Bank geschieht formlos gem. § 398 BGB. Die AGB der Banken/Sparkassen sagen nichts anderes (vgl. § 399 BGB). Das Eigentum am Sparbuch steht gemäß den §§ 402, 952 BGB dem Gläubiger der Forderung zu. Indem der künftige Erblasser das Sparbuch aus der Hand gibt, überträgt er also kein Eigentum an der Urkunde, sondern will (nur) seinen Willen zur Übertragung des Guthabens – wie er ihn mündlich geäußert hat – bekräftigen. Und das geschieht am besten – insbesondere im Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein Legitimationspapier nach § 808 BGB handelt – dadurch, dass er die Forderung aufschiebend befristet auf seinen Tod schon abtritt; es käme also zu einer Kongruenz zwischen Schenkungsversprechen (dieses befristet auf den Tod) und Vollzug dieses Versprechens (durch die befristete Abtretung) und damit zu einer Heilung des Schenkungsversprechens nach § 518 Abs. 2 BGB.[3] Das Buch ist also Indiz für die Forderungsabtretung.[4]

Wer das Buch hat, kann im Hinblick auf § 808 BGB über das Guthaben verfügen. Umgekehrt ist in den Fällen, in denen die Versprechungen nicht von einer Buchübergabe begleitet sind, dies als ein Indiz anzusehen, dass keine Forderungsabtretung gewollt ist.[5]

Beim Eintritt der Befristung, dem Tod des Erblassers, geht die Forderung des Erblassers gegen die Bank/Sparkasse auf die Enkelin über (§ 158 Abs. 1 BGB). Die Einlagenforderung gehört dann nicht zum Nachlass. Selbst wenn der Erblasser nach Aushändigung des Sparbuchs an die Enkelin noch über das Guthaben verfügt hat – er mag Beträge abgehoben oder eingezahlt haben – so ändert dies am Rechtserwerb der Enkelin nichts.[6] Der Erblasser hatte dann noch die Möglichkeit, über die Forderung, hinsichtlich derer die Enkelin schon ein Anwartschaftsrecht hatte, durch Abhebungen im eigenen Namen zu verfügen (§ 185 BGB).

[3] Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 808 Rn 12.
[4] MüKo/Koch, BGB, 5 Aufl., § 518 Rn 28; weitergehend: MüKo/Hüffer, BGB, 4. Aufl., § 808 Rn 27: konkludente Abtretung; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Aufl. (1997), § 808 Rn 47; ders. Rn 17: Beweisanzeichen für vollzogene Abtretung; vorsichtiger: Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 518 Rn 23: kann Indiz sein; Soergel/Welter aaO § 808 Rn 11: deutet nach allg. Ansicht auf die Abtretung der Einlageforderung hin. Ebenso: Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. §808 Rn 1 und 2.
[5] MüKo/Koch aaO § 518 Rn 28; Soergel/Mühl/Teichmann aaO § 518 Rn 23.
[6] Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 808 Rn 12; BGH NJW-RR 1989, 1282 = WM 1989, 1344 = WuB I C 2 – 4.89 m. Anm. Reiser.

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