Der Erblasser verfährt so, wie es häufig geschieht: Er legt das seiner Enkelin zugedachte Sparguthaben auf deren Namen an; er zahlt sodann auf dieses Konto ein, hebt vielleicht auch davon ab. Bei seinem Tod findet man das Sparbuch in seinem Nachlass.
3.2.1 aa)
Der Sparkasse ist es gleichgültig, wer ihr Vertragspartner ist, denn sie kann grundsätzlich mit Rücksicht auf § 808 BGB an den Vorleger mit befreiender Wirkung zahlen. Von höherer Bedeutung als die Angaben im Sparbuch/Kontoeröffnungsantrag ist da der Besitz des Buches. Freilich gibt es da ein Spektrum von Meinungen: Dieses reicht von der Vermutung zugunsten des Sparbuchbesitzers bis dahin, dass der Besitz des Buches die Angaben im Kontoeröffnungsantrag verdrängt.
Ist der das Konto Einrichtende nicht der gesetzliche Vertreter, so ist die Benennung des Dritten dahin zu verstehen, dass der Einrichtende die Absicht hat, zukünftig dem Dritten das Guthaben zuzuwenden, sei es schenkweise unter Lebenden im Wege der Abtretung unter Übergabe des Sparbuchs oder durch Vertrag zu Rechten Dritter oder durch Vermächtnis. Typisch ist da die Benennung von Enkeln, Nichten und Neffen.
Anders verhält es sich dann, wenn der das Konto Eröffnende der gesetzliche Vertreter dessen ist, auf den das Konto lautet: Als gesetzlicher Vertreter (§ 1626 BGB) vermittelt er dem Minderjährigen den Besitz des Sparbuchs; dieser ist der Berechtigte. Der Besitz des Kontoeröffners am Sparbuch spricht also nicht gegen die Berechtigung des Kindes.
In der Kontoeröffnung auf den Namen der Enkelin ist also ein Vertrag zugunsten Dritter zu erblicken. Die Forderung gegen die Bank fällt nicht in den Nachlass. Die Forderung wird am Nachlass vorbei vom Begünstigten erworben. Für einen solchen Vertrag gelten die erbrechtlichen Formvorschriften nicht.
Der Rechtserwerb der Enkelin tritt gem. § 331 Abs. 1 BGB aufgrund des Deckungsverhältnisses mit dem Tod des Kontoerrichtenden ein.
3.2.2 bb)
Damit ist aber – nach unserer heutigen Auffassung vom Vertrag zugunsten oder zu Rechten Dritter noch nichts dazu gesagt, ob die Enkelin die Forderung "behalten darf".
Nach unserer heutigen Auffassung setzt der Erwerb des Rechts durch den Dritten nicht nur ein gültiges Deckungsverhältnis, nämlich einen gültigen Sparvertrag zugunsten Dritter im Sinne der §§ 328 ff BGB voraus, sondern auch ein gültiges Valutaverhältnis. Es bedarf also eines gültigen Vertrages zwischen dem Zuwendenden, hier dem Erblasser, und dem Dritten, hier der Enkelin, damit die Zuwendung, also die Valuta, dem begünstigten Dritten mit Rechtsgrund zufällt. Fehlt ein solches Valutaverhältnis oder ist es unwirksam oder nichtig, dann ist zwar die Zuwendung dem Dritten beim Tode des Zuwendenden gemäß § 331 BGB aufgrund des Deckungsverhältnisses angefallen, er hat die Forderung gegen die Sparkasse erworben, aber dieser Zuwendung fehlt der Rechtsgrund. Der Mangel eines solchen Rechtsgrundes wirkt sich in einem Anspruch des Zuwendenden gegen den Dritten auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 812, 818 BGB aus; der Anspruch entsteht im Todeszeitpunkt des Zuwendenden und geht sogleich auf dessen Erben über, mit anderen Worten: Der Anspruch aus den §§ 812 ff BGB fällt in den gesamthänderisch gebundenen Nachlass. Die Erben verlangen dann vom begünstigten Dritten die Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 BGB, also die Abtretung der erworbenen Forderung gegen die Sparkasse; hat der Dritte die Sparsumme schon abgehoben, dann verlangen die Erben gemäß § 818 Abs. 2 BGB die Herauszahlung des abgehobenen Betrages.
Der Erblasser bezweckte mit der Anlage eines Sparbuches auf den Namen der Enkelin, dieser das bei seinem Tode vorhandene Guthaben unentgeltlich zuzuwenden, es also der Enkelin zu schenken.
Die Schenkung ist nach dem BGB ein Vertrag, "Schenkungsversprechen" genannt. Ist ein solcher Vertrag wirksam nach § 518 Abs. 1 BGB durch notariell beurkundeten Vertrag zustande gekommen? Typischerweise: nein! Ist der formlos geschlossene Schenkungsversprechensvertrag durch die Bewirkung der versprochnen Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt? Das kommt darauf an.
3.2.2.1 (1)
Das Zustandekommen eines Vertrags setzt die Einigung beider Teile über die Schenkung voraus. Wenn die Enkelin und bei deren Geschäftsunfähigkeit ihre gesetzlichen Vertreter von dem Sparbuch auf den Namen der Enkelin vom Erblasser unterrichtet waren, dann liegt solche Einigung vor: Denn entweder haben Enkelin bzw. deren Eltern dann dafür gedankt oder sie haben wenigstens die Mitteilung dankbar entgegengenommen; das genügt nach § 151 BGB, weil üblicherweise der Zuwendende auf die Annahme seines Angebots verzichtet. Der mangels Einhaltung der Form unwirksame Vertrag wird im Zeitpunkt des Todes des Schenkers gemäß § 518 Abs. 2 BGB dadurch wirksam, dass aufgrund des Vertrages zugunste...