Das Zustandekommen eines Vertrags setzt die Einigung beider Teile über die Schenkung voraus. Wenn die Enkelin und bei deren Geschäftsunfähigkeit ihre gesetzlichen Vertreter von dem Sparbuch auf den Namen der Enkelin vom Erblasser unterrichtet waren, dann liegt solche Einigung vor: Denn entweder haben Enkelin bzw. deren Eltern dann dafür gedankt oder sie haben wenigstens die Mitteilung dankbar entgegengenommen; das genügt nach § 151 BGB, weil üblicherweise der Zuwendende auf die Annahme seines Angebots verzichtet. Der mangels Einhaltung der Form unwirksame Vertrag wird im Zeitpunkt des Todes des Schenkers gemäß § 518 Abs. 2 BGB dadurch wirksam, dass aufgrund des Vertrages zugunsten Dritter – also des Deckungsverhältnisses – im Todeszeitpunkt die Enkelin gemäß § 331 BGB die Sparforderung erwirbt. Die Forderung fällt auch nicht eine juristische Sekunde in den Nachlass.
So erstreckt sich z. B. eine Testamentsvollstreckung über den Nachlass auch dann nicht auf die Forderung, wenn der gesamte Nachlass unter Testamentsvollstreckung steht und sogar die Enkelin Alleinerbin ist. Ist sie minderjährig, wird die Sparforderung von ihren beiden Eltern gemäß den §§ 1626, 1629 BGB verwaltet. Will der Großvater das nicht, so kann er die Forderung auch nicht durch Testament unter Testamentsvollstreckung stellen. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit, nach § 1638 BGB vorzugehen: Da die Zuwendung durch eine Schenkung erfolgt, also durch einen Vertrag unter Lebenden, kann er mündlich oder schriftlich vor seinem Tod anordnen, dass die Verwaltung nicht beiden Eltern, sondern nur einem Elternteil oder gar keinem Elternteil, sondern einem Vermögensverwalter, genauer: Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB, zustehen soll. Er kann diesen Pfleger gemäß § 1917 BGB auch aussuchen. Die Pflegschaft endet dann mit Erreichen der Volljährigkeit der Enkelin.
Ein ähnliches Ergebnis lässt sich auch dadurch erreichen, dass der Erblasser mit der Bank/Sparkasse eine Sperrung des Kontos bis zur Volljährigkeit der Enkelin vereinbart; solches ist durch die Rechtsprechung anerkannt. Die Legitimationswirkung ist bis dahin eingeschränkt.
Zwei Randprobleme gilt es bei dieser Fallkonstellation noch zu erörtern. Wie verhält es sich, wenn die beschränkt geschäftsfähige Enkelin (§ 107 BGB: rechtlich vorteilhaft) oder die Eltern der unter 7 Jahre alten geschäftsunfähigen Enkelin nie vom Erblasser über die Existenz des Sparbuchs unterrichtet wurden, sondern von dritter Seite zu Lebzeiten des Erblassers davon erfuhren, z. B. vom Onkel oder von der Tante? Von der Beweisbarkeit einmal abgesehen: Es fehlt dann am lebzeitigen Schenkungsangebot, an einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, weil Onkel und Tante nicht Boten des Erblassers waren.
Da heute auch geschiedene Eltern gemeinsam ihr minderjähriges Kind vertreten (§ 1671 BGB), mag es vorkommen, dass ein Elternteil seitens des Erblassers von dem Sparbuch unterrichtet wird, der andere Elternteil aber nichts davon weiß, sodass auch jede interne Zustimmung fehlt. Zwar fordert § 1629 BGB eine Gesamtvertretung auch geschiedener Eltern, aber § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB lässt es für den Zugang einer Willenserklärung genügen, dass diese einen Elternteil erreicht.
Die Annahme des Schenkungsangebots durch einen Elternteil ohne interne Zustimmung ist aber ein Fall der fehlenden Vertretungsmacht (§ 177 BGB); erst die Zustimmung des beschränkt geschäftsfähigen Kindes (§ 107 BGB) oder des anderen Elternteils machen die Annahme der Schenkung wirksam. Das bedeutet aber, dass im Todeszeitpunkt nicht einmal ein formwirksames Schenkungsversprechen zustande gekommen ist.