Weitere Probleme ergeben sich bisweilen bei Bankverträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall daraus,
3.3.1 (1)
dass der Bankkunde einer oder mehreren Personen Vollmachten erteilt hat, die sich in aller Regel auf alle Konten bei dieser Bank beziehen. Kann der Bevollmächtigte, der wegen Krankheit des Erblassers praktisch alle dessen Bankgeschäfte abwickelt, im Einvernehmen mit der Bank den Begünstigten austauschen? Kann er das – weil die Vollmacht beim Tod des Bankkunden/Erblassers nicht endet – dies vielleicht auch noch kurz nach dem Tod des Erblassers, von dem die Bank noch nichts weiß?
Man wird die erste Frage bejahen müssen, wenn auch ein Missbrauch der Vertretungsmacht nahe liegt, aber meist wohl daran scheitern dürfte, dass der Bank keine schwerwiegenden Verdachtsmomente bekannt sein dürften.
Zum Fall der Änderung nach dem Tod des Bankkunden ist zu sagen: Mit dem Tod des Erblassers ist nach § 331 BGB dem Begünstigten die Sparforderung angefallen. Am Deckungsverhältnis lässt sich nunmehr nichts mehr ändern. Aber die Bank weiß das ja nicht und wird – vielleicht ohne eine Sterbeurkunde eingesehen zu haben – den neuen Begünstigten vom Erwerb der Forderung unterrichten und ihm dann den Sparbetrag auszahlen, wenn dieser das Sparbuch vorlegt. Ob die befreiende Wirkung der Legitimationspapiere des § 808 BGB auch bei grober Fahrlässigkeit eingreift, ist nach wie vor umstritten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift tritt die befreiende Wirkung stets ein, also ohne Rücksicht auf Gut- oder Bösgläubigkeit. Dass die befreiende Wirkung für die Bank nicht eintritt, wenn sie vorsätzlich an einen Nicht-Berechtigten leistet, ist heute völlig unstreitig. Nach heutiger hM tritt die befreiende Wirkung aber auch dann nicht ein, wenn sie grob fahrlässig die Nicht-Berechtigung des Vorlegers des Sparbuchs übersieht. Aber liegt hier grobe Fahrlässigkeit vor? Das hängt doch wohl noch von den näheren Umständen ab, z. B. auch von der Höhe des abgehobenen Geldes. Bei befreiender Leistung der Sparkasse wird der Streit zwischen alten Begünstigten, neuen Begünstigten und Erben auszutragen sein.
Dabei taucht noch die Frage auf, ob in der Bankvollmacht auch das Recht zum Widerruf des Auftrags an die Bank zur Benachrichtigung des alten Begünstigten von der Zuwendung enthalten ist.
3.3.2 (2)
Das vorgenannte Beispiel zeigt, dass der Begünstigte oder derjenige, der meint, er sei Begünstigter eines Vertrages Dritter auf den Todesfall, durchaus ein Interesse haben kann, zu erfahren, was mit jenem Konto so im Laufe der Zeit, oder wenigstens in letzter Zeit, geschehen ist. Er wendet sich an die Bank. Diese schweigt auf sein Auskunftsverlangen.
Sie darf nicht schweigen, wenn der Begünstigte im Todeszeitpunkt des Erblassers die Sparforderung gemäß § 331 BGB erworben hat. Die Bank kann nicht darauf verweisen und eine Auskunft mit der Begründung ablehnen, dass es vielleicht noch am Valutaverhältnis fehlt, dass ein Schenkungsversprechen vielleicht noch nicht zustande gekommen ist; denn das Valutaverhältnis geht die Bank grundsätzlich nichts an. Also muss die Bank Auskunft über den Kontostand im Todeszeitpunkt geben. Und da es sich von diesem Zeitpunkt an um das Konto des Begünstigten handelt, muss sie auch über weitere Kontobewegungen Auskunft erteilen.
Umgekehrt kann es den Miterben interessieren, ob der Begünstigte, der z. B. als zweiter Miterbe schon das auf seinen Namen lautende Sparbuch an sich genommen hat, schon das Konto abgeräumt hat, oder ob es noch (teilweise, wegen der Kündigungsfrist) besteht, denn je nach den Umständen klagt er aus § 812 BGB auf Abtretung und hilfsweise auf Zahlung oder sogleich auf Zahlung gem. den §§ 812, 818 BGB. Den Kontostand zum Todeszeitpunkt wird er von den Bank erfahren; mehr nicht.
Nicht selten erfährt ein Enkel vom Erblasser, dass auf seinen Namen ein Sparbuch angelegt ist. Beim Tod des Erblassers tritt die Bank/Sparkasse nicht an ihn heran und teilt ihm keine Zuwendung mit. Er fragt bei den Erben nach dem Sparbuch: Schweigen. Daher fragt er bei der Bank nach. Diese stellt fest, dass der Erblasser mit ihrem Einverständnis einige Zeit vor seinem Tod die Begünstigung geändert hat.
Im Zeitpunkt der Änderung bestand allenfalls ein formunwirksames Schenkungsversprechen, also keine Bindung des Erblassers im Valutaverhältnis. Die Bindung im Deckungsverhältnis wurde einvernehmlich zwischen Erblasser und Bank geändert. Also fiel die Forderung im Todeszeitpunkt nicht dem ehemals Begünstigten, sondern dem später als Begünstigtem Benannten an. Die Rechtsprechung hat hier dem früher Begünstigten aufgrund des allgemeinen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft insoweit zuerkannt, dass er erfahren kann, ob er Begünstigter geblieben ist. Ist das der Fall, kann er als Rechtsinhaber auch erfahren, wie hoch das zugewandte Guthaben ist, ohne dass es eine Rolle spielt, ob die Schenkung im Valutaverhältnis vollzogen ist.