Die Erben des Erblassers haben sofort nach dessen Tod das Schenkungsangebot des Erblassers gegenüber dem Begünstigten und dessen Auftrag zur Übermittlung eines solchen Angebots an den Begünstigten gegenüber der Bank – auf Verdacht hin – widerrufen. Können sie nunmehr die Auszahlung der Sparsumme an sich verlangen, wenn sie das Sparbuch vorlegen? Ob der Widerruf seitens der Erben rechtzeitig war, weil der Begünstigte noch nichts vom Vertrag zu seinen Gunsten wusste, war also den Erben zunächst einmal egal.

Ohne Vorlage des Sparbuchs kommt der Bank die Legitimationswirkung des § 808 BGB nicht zu.[38] Im Beispiel wurde das Buch vorgelegt, sodass es darauf ankommt, ob die Bank bösgläubig sein musste, was wohl in aller Regel mit Rücksicht auf die Begünstigung sein wird.

Hinzu tritt noch die Sperrwirkung des § 21 Abs. 4 VO über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10.2.1992 (BGBl I S. 203), wonach nur monatlich 2.000,– EUR ohne Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten abhebbar sind. Zahlt die Bank vorzeitig einen größeren Betrag an die Erben, so kommt ihr die Legitimationswirkung des § 808 BGB nach wie vor nicht zugute, weil die AGB der Sparkassen und Banken eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsehen.[39]

Ob der Sparkasse hinsichtlich des sog. "Sockelbetrages" von 2.000,– EUR die befreiende Wirkung von § 808 BGB zugute kommt, ist umstritten, höchstrichterlich noch nicht entschieden, aber wohl zu bejahen.[40] Banken und Sparkassen haben ihre AGB in diesem Sinne auch abgefasst und sie sind in diesem Sinne nicht zu beanstanden.[41]

[38] MüKo/Hüffer, BGB, 5. Aufl., § 808 Rn 34.
[39] Eingehend: Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl. § 808 Rn 37; die Rechtsprechung des BGH, die dem entsprach, stammt aus der Zeit, als das KWG noch maßgeblich war. Ebenso: MüKo/Hüffer, BGB, 4. Aufl., § 808 Rn 32.
[40] Vgl. MüKo/Hüffer, BGB, 4. Aufl., § 808 Rn 33; Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 808 Rn 37.
[41] Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 808 Rn 38.

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