3.1 a)
Es kommt vor, dass der Erblasser mit seinen Worten "Du bekommst bei meinem Tod mein Sparbuch" das auf ihn lautende Sparbuch der Enkelin (schon) überreicht. Ändert diese Geste etwas an der rechtlichen Bewertung? Liegt in solchem Verhalten vielleicht bereits eine auf den Tod des Erblassers befristete Abtretung der Forderung?
Die Abtretung einer Forderung gegen die Sparkasse/Bank geschieht formlos gem. § 398 BGB. Die AGB der Banken/Sparkassen sagen nichts anderes (vgl. § 399 BGB). Das Eigentum am Sparbuch steht gemäß den §§ 402, 952 BGB dem Gläubiger der Forderung zu. Indem der künftige Erblasser das Sparbuch aus der Hand gibt, überträgt er also kein Eigentum an der Urkunde, sondern will (nur) seinen Willen zur Übertragung des Guthabens – wie er ihn mündlich geäußert hat – bekräftigen. Und das geschieht am besten – insbesondere im Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein Legitimationspapier nach § 808 BGB handelt – dadurch, dass er die Forderung aufschiebend befristet auf seinen Tod schon abtritt; es käme also zu einer Kongruenz zwischen Schenkungsversprechen (dieses befristet auf den Tod) und Vollzug dieses Versprechens (durch die befristete Abtretung) und damit zu einer Heilung des Schenkungsversprechens nach § 518 Abs. 2 BGB. Das Buch ist also Indiz für die Forderungsabtretung.
Wer das Buch hat, kann im Hinblick auf § 808 BGB über das Guthaben verfügen. Umgekehrt ist in den Fällen, in denen die Versprechungen nicht von einer Buchübergabe begleitet sind, dies als ein Indiz anzusehen, dass keine Forderungsabtretung gewollt ist.
Beim Eintritt der Befristung, dem Tod des Erblassers, geht die Forderung des Erblassers gegen die Bank/Sparkasse auf die Enkelin über (§ 158 Abs. 1 BGB). Die Einlagenforderung gehört dann nicht zum Nachlass. Selbst wenn der Erblasser nach Aushändigung des Sparbuchs an die Enkelin noch über das Guthaben verfügt hat – er mag Beträge abgehoben oder eingezahlt haben – so ändert dies am Rechtserwerb der Enkelin nichts. Der Erblasser hatte dann noch die Möglichkeit, über die Forderung, hinsichtlich derer die Enkelin schon ein Anwartschaftsrecht hatte, durch Abhebungen im eigenen Namen zu verfügen (§ 185 BGB).
3.2 b)
Der Erblasser verfährt so, wie es häufig geschieht: Er legt das seiner Enkelin zugedachte Sparguthaben auf deren Namen an; er zahlt sodann auf dieses Konto ein, hebt vielleicht auch davon ab. Bei seinem Tod findet man das Sparbuch in seinem Nachlass.
3.2.1 aa)
Der Sparkasse ist es gleichgültig, wer ihr Vertragspartner ist, denn sie kann grundsätzlich mit Rücksicht auf § 808 BGB an den Vorleger mit befreiender Wirkung zahlen. Von höherer Bedeutung als die Angaben im Sparbuch/Kontoeröffnungsantrag ist da der Besitz des Buches. Freilich gibt es da ein Spektrum von Meinungen: Dieses reicht von der Vermutung zugunsten des Sparbuchbesitzers bis dahin, dass der Besitz des Buches die Angaben im Kontoeröffnungsantrag verdrängt.
Ist der das Konto Einrichtende nicht der gesetzliche Vertreter, so ist die Benennung des Dritten dahin zu verstehen, dass der Einrichtende die Absicht hat, zukünftig dem Dritten das Guthaben zuzuwenden, sei es schenkweise unter Lebenden im Wege der Abtretung unter Übergabe des Sparbuchs oder durch Vertrag zu Rechten Dritter oder durch Vermächtnis. Typisch ist da die Benennung von Enkeln, Nichten und Neffen.
Anders verhält es sich dann, wenn der das Konto Eröffnende der gesetzliche Vertreter dessen ist, auf den das Konto lautet: Als gesetzlicher Vertreter (§ 1626 BGB) vermittelt er dem Minderjährigen den Besitz des Sparbuchs; dieser ist der Berechtigte. Der Besitz des Kontoeröffners am Sparbuch spricht also nicht gegen die Berechtigung des Kindes.
In der Kontoeröffnung auf den Namen der Enkelin ist also ein Vertrag zugunsten Dritter zu erblicken. Die Forderung gegen die Bank fällt nicht in den Nachlass. Die Forderung wird am Nachlass vorbei vom Begünstigten erworben. Für einen solchen Vertrag gelten die erbrechtlichen Formvorschriften nicht.
Der Rechtserwerb der Enkelin tritt gem. § 331 Abs. 1 BGB aufgrund des Deckungsverhältnisses mit dem Tod des Kontoerrichtenden ein.