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Lautet das Sparbuch – und entsprechend das Sparkonto – auf den Namen des Erblassers, so hat man wohl die geringsten juristischen Probleme: Die Forderung gegen die Bank/Sparkasse geht beim Erbfall auf die Erben über und gelangt in deren gesamthänderisch gebundenes Vermögen (§ 1922 BGB).
I. Mündliche und schriftliche Zusagen des Erblassers
2.1 a)
Nun mag der Erblasser seiner Enkelin versprochen haben: "Du bekommst bei meinem Tod das Sparbuch" – dieses mündliche Versprechen ist rechtlich unbeachtlich. Sieht man es als Vermächtnis an, so fehlt die Testamentsform (§§ 1939, 2231 BGB). Sieht man es als ein Schenkungsversprechen an, so fehlt die notarielle Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB), deren Fehlen nicht durch das Bewirken der Leistung gem. § 518 Abs. 2 BGB geheilt ist, weil die Forderung gegen die Bank/Sparkasse nicht zu Lebzeiten des Schenkers auf die Enkelin durch Abtretung (§ 398 BGB) übergegangen ist. Es fehlt nicht an der Vertragsform, Enkelin und Erblasser sind sich einig, aber nichts deutet darauf hin, dass der Erblasser nicht nur versprechen, sondern schon entäußern wollte.
Auch wenn man annehmen wollte, dass – stillschweigend, aber auch von der Enkelin erkannt – der Erblasser davon ausging, dass die Enkelin das Guthaben nur dann erhalten sollte, wenn der Erblasser vor ihr stirbt, sieht die Rechtslage für die Enkelin nicht besser aus: Auf ein nicht vollzogenes Schenkungsversprechen von Todes wegen finden die Bestimmungen über Verfügungen von Todes wegen Anwendung (§ 2301 BGB), wobei umstritten ist, ob die Testamentsform ausreicht oder ob die Erbvertragsform (§ 2276 BGB) – notarielle Beurkundung – gewahrt sein muss; auch diese Formen sind nicht eingehalten.
2.2 b)
Sollte das Versprechen des Erblassers die Schriftform einhalten (§ 126 BGB), z. B. maschinenschriftlich mit Unterschrift abgefasst sein, wäre die Rechtslage nicht anders, solange nicht die besondere Form des Testaments beachtet wurde, also Text und Unterschrift handschriftlich abgefasst sind. Im letztgenannten Fall mag man die Zusage als formungültiges Schenkungsversprechen ansehen, man mag es als formungültiges Versprechen auf den Todesfall ansehen, wenn man Erbvertragsform nach § 2301 Abs. 1 BGB als gefordert ansieht, in beiden Fällen wird man in aller Regel eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein Vermächtnis vornehmen.
II. Das auf den Begünstigten lautende Sparbuch
3.1 a)
Es kommt vor, dass der Erblasser mit seinen Worten "Du bekommst bei meinem Tod mein Sparbuch" das auf ihn lautende Sparbuch der Enkelin (schon) überreicht. Ändert diese Geste etwas an der rechtlichen Bewertung? Liegt in solchem Verhalten vielleicht bereits eine auf den Tod des Erblassers befristete Abtretung der Forderung?
Die Abtretung einer Forderung gegen die Sparkasse/Bank geschieht formlos gem. § 398 BGB. Die AGB der Banken/Sparkassen sagen nichts anderes (vgl. § 399 BGB). Das Eigentum am Sparbuch steht gemäß den §§ 402, 952 BGB dem Gläubiger der Forderung zu. Indem der künftige Erblasser das Sparbuch aus der Hand gibt, überträgt er also kein Eigentum an der Urkunde, sondern will (nur) seinen Willen zur Übertragung des Guthabens – wie er ihn mündlich geäußert hat – bekräftigen. Und das geschieht am besten – insbesondere im Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein Legitimationspapier nach § 808 BGB handelt – dadurch, dass er die Forderung aufschiebend befristet auf seinen Tod schon abtritt; es käme also zu einer Kongruenz zwischen Schenkungsversprechen (dieses befristet auf den Tod) und Vollzug dieses Versprechens (durch die befristete Abtretung) und damit zu einer Heilung des Schenkungsversprechens nach § 518 Abs. 2 BGB. Das Buch ist also Indiz für die Forderungsabtretung.
Wer das Buch hat, kann im Hinblick auf § 808 BGB über das Guthaben verfügen. Umgekehrt ist in den Fällen, in denen die Versprechungen nicht von einer Buchübergabe begleitet sind, dies als ein Indiz anzusehen, dass keine Forderungsabtretung gewollt ist.
Beim Eintritt der Befristung, dem Tod des Erblassers, geht die Forderung des Erblassers gegen die Bank/Sparkasse auf die Enkelin über (§ 158 Abs. 1 BGB). Die Einlagenforderung gehört dann nicht zum Nachlass. Selbst wenn der Erblasser nach Aushändigung des Sparbuchs an die Enkelin noch über das Guthaben verfügt hat – er mag Beträge abgehoben oder eingezahlt haben – so ändert dies am Rechtserwerb der Enkelin nichts. Der Erblasser hatte dann noch die Möglichkeit, über die Forderung, hinsichtlich derer die Enkelin schon ein Anwartschaftsrecht hatte, durch Abhebungen im eigenen Namen zu verfügen (§ 185 BGB).