Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Maßgeblich für die Erbfolge sei das notarielle Testament vom 29.11.2006. Es sei nicht nachgewiesen, dass dem Erblasser die Existenz der pflichtteilsberechtigten Ehefrau nicht bekannt gewesen sei. Die Erklärung in der Urkunde belege noch nicht eine unbewusste Unkenntnis. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der auch von der Beteiligten zu 1 geschilderten ehelichen Verhältnisse könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser dem Notar wider besseres Wissen mitgeteilt habe, nicht verheiratet zu sein; die unzutreffende Angabe könne auch Ausdruck der Distanzierung von der Ehefrau sein.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§ 27 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden.
a) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Anfechtung (§ 2078 Abs. 1, § 2079 BGB) gegeben sind, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die damit verbundene Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Die Nachprüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG), ob Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Die Beweiswürdigung kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Beschwerdegericht bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG FamRZ 2001, 1254/1255). Solche Fehler liegen nicht vor.
b) Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes trifft die Beteiligte zu 1 als diejenige, die sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 772/773). Davon ist das Landgericht ausgegangen und aufgrund der im gebotenen Umfang durchgeführten Ermittlungen zu der Auffassung gelangt, ein Irrtum des Erblassers darüber, dass seine Ehe nach wie vor bestand und seine Ehefrau noch lebte, sei nicht nachgewiesen. Die Würdigung des Landgerichts, die unzutreffende Angabe des Familienstandes gegenüber dem Notar beweise nicht die Unkenntnis von der Existenz der Ehefrau, sondern könne Ausdruck der Distanzierung des Erblassers von ihr sein, ist nicht zu beanstanden und angesichts der tatsächlichen Lebensverhältnisse sogar nahe liegend. Auch bei der Anmeldung im Wohnheim und bei der Aufnahme im Krankenhaus bezeichnete sich der Erblasser als alleinstehend bzw. verwitwet, obgleich er noch im Juli 2005 eine gemeinsame Steuererklärung mit der Beteiligten zu 1 abgegeben hatte. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde erscheint es durchaus plausibel und mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbaren, dass der Erblasser bewusst gegenüber Dritten die formal bestehende eheliche Bindung leugnete, nachdem eine tatsächliche Lebensgemeinschaft nicht geführt wurde.
c) Zu Unrecht rügt die weitere Beschwerde, das Landgericht habe der notariellen Urkunde keine hinreichende Beweiskraft beigemessen. Die Vorschriften über die Beweiskraft von Urkunden (§ 415 ff ZPO) sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 530). Gemäß § 415 Abs. 1 ZPO begründet eine öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass alle Erklärungen, die Rechtswirkungen erzeugen, vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumständen wiedergegeben sind. Sie erbringt hingegen keinen Beweis dafür, dass die Erklärung inhaltlich richtig ist; dies unterliegt der freien Würdigung des Gerichts (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 415 Rn 5). Erst recht erbringt die Urkunde keinen Beweis hinsichtlich der Frage, ob eine in ihr enthaltene objektiv unrichtige Erklärung vom Erklärenden im Bewusstsein der Unrichtigkeit oder irrtümlich abgegeben wurde. Die objektiv unrichtige Angabe "nicht verheiratet" in dem notariellen Testament lässt deshalb auch den vom Landgericht gezogenen Schluss zu, der Erblasser habe diese Erklärung abgegeben, wohl wissend, dass sie unrichtig sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Notars gegenüber dem Nachlassgericht. Danach hat der Erblasser hierzu keine näheren Angaben gemacht; nach Einschätzung des Urkundsnotars "fühlte (der Erblasser) sich wohl als nicht mehr verheiratet, da er wohl schon länger getrennt lebte". Das steht im Einklang mit der Annahme des Landgerichts, der Erblasser habe sich bewusst von der Ehefrau distanziert.
d) Das Landgericht war auch nicht gehalten, den Zeugen M. förmlich zu vernehmen. Von weiteren Ermittlungen, die ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwarten lassen, kann das Gericht absehen. Die Aufklärungspflicht besteht nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfäl...