Das Ernennungsverfahren und das Erbscheinsverfahren verfolgen im Grundsatz verschiedene Rechtsschutzziele und sind in der gesetzlichen Ausformung im Bezug auf den Rechtsschutz unterschiedlich ausgestaltet (1.), es bestehen aber Überschneidungen im Prüfungsumfang des Nachlassgerichts (2.).
1. Im Grundsatz verschiedene Verfahren
Erbscheinsverfahren und Ernennungsverfahren unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Rechtsschutzziele als auch in ihrer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.
a) Rechtsschutzziele
Das Verfahren zur gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers und das Erbscheinsverfahren sind im Ausgangspunkt voneinander unabhängig. Zuständig ist mit dem Nachlassgericht zwar dasselbe Gericht, vgl. §§ 2200, 2353 BGB. Die beiden Verfahren werden jedoch bei Gericht unter zwei verschiedenen Aktenzeichen geführt, die Entscheidungen des Nachlassgerichts fallen getrennt voneinander.
Mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins verfolgt ein potenzieller Erbe das Ziel, einen Nachweis über sein Erbrecht zu erhalten. Im Ernennungsverfahren hingegen kommt das Gericht dem Wunsch des Erblassers, einen Testamentsvollstrecker zu benennen, nach.
b) Verfahren
Das Erbscheinsverfahren wird nach Parteiinitiative durchgeführt, erforderlich ist ein Antrag, § 2353 BGB. Es darf nicht von Amts wegen durchgeführt werden. Für die Einleitung des Verfahrens zur gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB ist kein Antrag erforderlich, sondern das Ersuchen des Erblassers um gerichtliche Bestimmung eines Testamentsvollstreckers. Ob ein solches Ersuchen vorliegt, hat das Nachlassgericht durch Auslegung des Testaments von sich aus zu eruieren. Ein Antrag der Erben ist nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend, um ein solches Verfahren einzuleiten.
Beide Verfahren werden vom Nachlassgericht im FGG-Verfahren entschieden. Der Rechtsweg gegen die Entscheidungen ist jedoch verschieden: Im Erbscheinserteilungsverfahren steht den Beteiligten gem. § 19 Abs. 1, 11 Abs. 1 RPflG die Beschwerde zum Landgericht zu. Eine Befristung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ebenso fristlos ist als Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde – in Form der Rechtsbeschwerde – zum Oberlandesgericht gem. den §§ 27 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 FGG gegeben.
Im Verfahren nach § 2200 BGB verhält es sich anders. Hinsichtlich des Rechtsmittels ist danach zu unterscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde oder ob eine Ernennung abgelehnt wurde. In letzterem Fall bleibt es bei dem FGG-rechtlichen Normalfall der fristlosen Beschwerde. Wird jedoch ein Testamentsvollstrecker ernannt, so regelt § 81 Abs. 1 FGG, dass die sofortige Beschwerde statthaft ist. Dies bedeutet für denjenigen, der die Entscheidung überprüfen lassen möchte, dass er für die Einlegung der Beschwerde eine Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe zu beachten hat, § 22 Abs. 1 S. 1, 2 FGG. Hebt das Landgericht die Ernennung auf, so steht dem Ernannten weitere Beschwerde zu, auch diese ist folglich eine sofortige Beschwerde und als solche fristgebunden.
2. Überschneidungen bei der Frage der Testamentsvollstreckung
Trotz grundsätzlicher Trennung der beiden Verfahren können sich diese hinsichtlich des Prüfungsumfangs des Nachlassgerichts überschneiden, und zwar dann, wenn die Frage strittig ist, ob vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet ist. In solchen Fällen ist im Erbscheinserteilungsverfahren die Frage zu erörtern, ob den Erben ein unbeschränktes Erbrecht zu bescheinigen oder ob in den Erbschein ein Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen ist. Im Verfahren nach § 2200 BGB stellt sich wie stets die Frage, welche Person als Testamentsvollstrecker zu benennen ist. Denknotwendig ist als Vorfrage der Ernennung einer bestimmten Person jedoch stets zu prüfen, ob der Erblasser überhaupt Testamentsvollstreckung anordnen wollte und wirksam angeordnet hat. Die Prüfungsumfänge beider Verfahren überschneiden sich daher in dem Punkt der wirksamen Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser.
In zeitlicher Hinsicht ist eine Überschneidung insbesondere in der gerade geschilderten Fallkonstellation ebenfalls denkbar, denn beide Verfahren haben ihren Ursprung in der Auslegung desselben Testaments.