Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs, den die Klägerin nach dem Tode ihres Vater gegenüber ihrer Mutter erlangt hatte, zu Recht als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12.07.1979 II R 26/78, BStBl II 1979, 631, vom 30.3.1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70 und vom 7.10.1994 II R 64/96, BStBl II 1999, 25) ist die Einräumung eines zinslosen Darlehens als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen.
Der Senat ist der Überzeugung, dass im Streitfall die Stundung zinslos vereinbart worden ist. Denn in der notariellen Urkunde vom 1.2.1987 haben die Beteiligten keine Vereinbarung über einen Zinsanspruch getroffen. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Frage, ob Zinsen zu zahlen seien, schon deswegen nicht zur Debatte gestanden habe, weil sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch eine Jugendliche gewesen sei; ihre Eltern und sie selbst seien nie auf die Idee gekommen, über Zinsen zu reden.
Gegenstand der Zuwendung ist im Fall der Einräumung eines zinslosen Darlehens die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen.
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt ist die zinslose Stundung als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen.
Gegenstand der Zuwendung ist die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das in Form des Pflichtteilsanspruchs überlassene Kapital zu nutzen. In der Literatur ist diese Frage umstritten. Moench (DStR 1987, 139) und Meincke (Erbschaftsteuergesetz, Kommentar. 14. Aufl. 2004, § 7 Anm. 50 und § 9 Anm. 33) sehen in dem Absehen des Pflichtteilsberechtigten von einem Verlangen nach einer angemessenen Verzinsung des (bis zum zweiten Erbfall gestundeten) Pflichtteils eine freigebige Zuwendung unter Lebenden mit der Folge der Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Diese Auffassung halten Dressler (NJW 1997, 2848 unter Hinweis auf Gebel, DStZ 1992, 577) und Ebeling (NJW 1998, 358) nicht für zutreffend.
Ebeling weist darauf hin, der BFH sehe in der Unverzinslichkeit eines unter Angehörigen vereinbarten Darlehens eine freigebige Zuwendung, weil derartige Gestaltungen unter Fremden und im allgemeinen Wirtschaftsleben nicht üblich seien; dieser Rechtsgedanke sei auf Pflichtteilsschulden nicht ohne Weiteres übertragbar. Der erkennende Senat hält diese Ausführungen nicht für zutreffend. Es ist zwar richtig, dass die Entscheidungen des BFH jeweils Fälle der Darlehensgewährung zwischen nahen Angehörigen zum Gegenstand hatten. Aus den Gründen ist aber nicht ersichtlich, dass ein wie auch immer gearteter "Fremdvergleich” für die Entscheidung des BFH eine Rolle gespielt hätte. Der Senat ist deswegen der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur die Gewährung zinsloser Darlehen unter Angehörigen zu der Annahme einer freigebigen Zuwendung führt, sondern dass die Gewährung zinsloser Darlehen grundsätzlich zu der Annahme einer freigebigen Zuwendung führt, Ausnahmen sind im Einzelfall nicht ausgeschlossen; Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall allerdings nicht ersichtlich. "
Dressler (aaO) folgert aus der Steuerfreiheit des Verzichts auf die Geltendmachung des Pflichtteils (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG) und der Steuerfreiheit der Nichtgeltendmachung eines Teilanspruchs, dass der viel geringere wirtschaftliche Vorteil eines bloß zinsfreien Aufschubs des Zahlungstermins nicht der Schenkungsteuer unterliegen könne. Diese Schlussfolgerung teilt der Senat aber nicht. Denn die Rechtsfolgen sind unterschiedlich, je nachdem, ob auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet wird oder ob der Pflichtteilsanspruch gestundet und auf die Stundungszinsen verzichtet wird. Es handelt sich um zwei ganz verschiedene rechtliche Vorgänge, die beide nach Auffassung des Senats dem Grunde nach eine freigebige Zuwendung darstellen, wobei gesetzlich angeordnet der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs steuerfrei bleibt.
Der vom Senat vertretenen Auffassung, dass die zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen ist, steht nicht entgegen, dass im Streitfall zum Zeitpunkt der Stundung des Pflichtteilsanspruchs dieser zivilrechtlich noch nicht entstanden war. Nach § 2317 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil zwar erst mit dem Erbfall. Es handelt sich aber um eine künftige Forderung, auf die ein Anwartschaftsrecht besteht und die beispielsweise schon vor ihrer Entstehung abgetreten werden kann (vgl. Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, § 311 b Rn 75, § 398 Rn 11). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) anerkannt, ...