Streitig ist, ob eine freigebige Zuwendung vorliegt. Die Eltern der Klägerin setzten sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Sie bestimmten, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an ihre Tochter V 2, die Klägerin, fallen solle. Außerdem ordneten sie an, dass ihre Tochter V 2 nach dem Tod des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe von 30.000 DM erhalten solle; das Vermächtnis sei unverzinslich und fällig beim Tode des Überlebenden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Testament vom 3.3.1969 (URNr. 70/1969 des Notars W in U, Erbschaftsteuerakte der Frau V 1, Steuernummer). Nachdem die Klägerin von ihren Eltern über die Erbeinsetzung in Kenntnis gesetzt worden war, erklärte die Klägerin Folgendes:
Zitat
"1.) … Ich habe von der vorbezeichneten Erbeinsetzung nach dem Tode des längstlebenden Elternteils Kenntnis genommen. Mit Rücksicht hierauf bin ich bereit, meine Pflichtteilsansprüche mit dem Tode des zuerst versterbenden Elternteils bis zum Eintritt des weiteren Erbfalls zu stunden. Der Notar wies darauf hin, dass auch ein Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen werden könne; einen Pflichtteilsverzichtvertrag wünschten die Erschienenen jedoch nicht. "
2.) … Mit Rücksicht auf die erfolgte Erbeinsetzung nach dem Tode des Längstlebenden meiner Eltern stunde ich hiermit gegenüber den Erschienen zu 1.) und 2.) unwiderruflich meinen Pflichtteilsanspruch dem überlebenden Elternteil gegenüber bis zu dessen Tode.”
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die notarielle Urkunde vom 1.2.1987 (URNr. 54/1987 des Notars T in U, Schenkungsteuerakte).
Der Vater der Klägern verstarb am 20.4.1996. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist in den an die Alleinerbin gerichteten Erbschaftsteuerbescheiden vom 4.6.1997 und vom 4.12.1997, die bestandskräftig geworden sind, ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin als Nachlassverbindlichkeit nicht erfasst.
Am 3.2.2004 verstarb die Mutter der Klägerin. In der von der Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter abgegebenen Erbschaftsteuererklärung, eingegangen beim Beklagten im Dezember 2004, ist in Zeile 108 der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 272.926 EUR (entspricht 533.795,25 DM) als Nachlassverbindlichkeit angesetzt worden, und zwar unter Hinweis auf die Urkunde vom 1.2.1987 (URNr. 54/1987); auf die Erbschaftsteuererklärung wird hingewiesen, Erbschaftsteuerakte).
In dem Erbschaftsteuerbescheid betreffend den Erbfall nach der Mutter berücksichtigte der Beklagte den Pflichtteilsanspruch abgezinst (Bescheid vom 29.6.2005, Erbschaftsteuerakte). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. In dem Einspruchsverfahren gab die Klägerin den Verkehrswert des Pflichtteilsanspruchs mit 812.716 DM an; auf das Schreiben vom 2.5.2005 und die diesem Schreiben beigefügte Anlage wird Bezug genommen (Erbschaftsteuerakte).
In dem Vorteil, den die Klägerin aus der zinslosen Stundung ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode ihres Vaters hatte, sah der Beklagte eine Schenkung. Der Verzicht auf die Zinsen sei als Schenkung an den Verpflichteten, das heißt den Erben, zu behandeln.
Der Beklagte berechnete den Zinsvorteil wie folgt: 5,5 % Zinsen von 812.716 DM = 44.699 DM × Vervielfältiger 6,397 (interpoliert) = 285.939 DM. Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer von einem Wert des Erwerbs von 285.939 DM unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 ErbStG von 20.000 DM von einem steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet 265.900,– DM auf 45.203 DM (23.111 EUR) fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid vom 7.7.2005 Bezug genommen (Schenkungsteuerakte).
Die Klägerin legte Einspruch ein. Die Zinsforderung für den Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegenüber der Mutter sei mit dem Tode der Mutter untergegangen. Am Todestag habe die Mutter der Klägerin eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Tochter aus den thesaurierten Zinsen für den Pflichtteilsanspruch gehabt. Dieser Betrag mindere zusätzlich das von der Klägerin zu übernehmende Vermögen. Eine gesetzliche Zinspflicht im Falle der Stundung des Pflichtteilsanspruchs existiere nicht. Auch sei nicht aus einer nicht vereinbarten Verzinsung des gestundeten Pflichtteilsanspruchs ein Verzicht abzuleiten. Ein Verzicht auf eine mögliche Verzinsung sei auch gar nicht ausgesprochen worden.
Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid und wandte den Vielfältiger 6,367 an, der sich ergebe, wenn man auf eine Laufzeit von sieben Jahren und 284 Tagen interpoliere. Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer danach von einem Wert des Erwerbs von 284.598 DM unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 ErbStG in Höhe von 20.000 DM von einem steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet 264.500 DM auf 44.965 DM (22.990 EUR) fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den geänderten Bescheid vom 18.05.2006 Bezug genommen (Schenkungsteuerakte).
Den Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Die Zuwendung der durc...