aa) BGH: Schenkung unter Lebenden als Rechtsgrund
(1) Das Erfordernis eines Rechtsgrunds im Valutaverhältnis
Für die bereicherungsrechtliche Frage nach dem Rechtsgrund und damit nach dem Behaltendürfen der Leistung ist allein das Valutaverhältnis maßgeblich. Daher ist nach der Rechtsprechung des BGH zur Lebensversicherung die Zuwendung durch die Bezugsberechtigung nicht in jedem Fall endgültig. Vielmehr soll der Rechtsgrund für das Bezugsrecht und den durch dieses vermittelten Erwerb entfallen können, wenn das Valutaverhältnis zwischen dem VN und dem Bezugsberechtigten gestört wird. Ein Rechtsgrund im Valutaverhältnis ist zwar nicht unbedingt notwendig für die Rechtswirksamkeit der Zuwendung, wohl aber für ihren Bestand. Fehlt es an einem solchen Rechtsgrund, ist beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall des Versprechensempfängers der dem ursprünglich Begünstigten zugeflossene Betrag an die Erben als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
(2) Die Zuwendung aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall als vermeintliches Rechtsgeschäft unter Lebenden
Die Zuwendung des Bezugsrechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall des Versprechensempfängers – also auch aus einer Kapitallebensversicherung – wird nicht als Verfügung von Todes wegen, sondern als Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert. Dementsprechend sei auch die Frage, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch gegen den Versprechenden (oder die zu dessen Erfüllung bewirkte Leistung) behalten darf oder gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB an die Erben herausgeben muss, nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuldrecht zu beurteilen. Schon in den Materialien zum BGB wird hervorgehoben, das Versprechen zugunsten eines Dritten habe seinen Rechtsgrund in dem Verhältnis des Versprechensempfängers zum Dritten, wobei dieser Rechtsgrund verschiedenster Art sein könne. Demnach müsste der Versprechensempfänger – der VN – mit der Zuwendung eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erfüllen oder dem Begünstigten eine Schenkung machen wollen. Bei einer unentgeltlichen Begünstigung kommt als Rechtsgrund nach Ansicht des BGH im Allgemeinen nur eine Schenkung in Betracht; hierzu bedürfe es einer Einigung des Begünstigten mit dem Schenker über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gemäß § 516 BGB, wobei es allerdings ausreiche, wenn diese erst nach dem Tode des Schenkers zustande komme (§§ 130 Abs. 2, 153, 151 S. 1 BGB).