Der Rechtsgrund für das Valutaverhältnis im Vertrag zugunsten Dritter muss freilich nicht zwingend eine Schenkung nach den §§ 516 ff BGB sein; vielmehr kann es sich bei der Causa auch um ein erbrechtliches Rechtsgeschäft handeln. Hierfür kommt – entgegen der Ansicht des BGH – insbesondere die Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa) gemäß § 2301 BGB in Betracht. Schon nach dem klassischen römischen Recht ist die Schenkung von Todes wegen eine Schenkung im Sinne einer Causa für eine Übereignung oder sonstige Zuwendung, deren Bestand davon abhängig gemacht ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.
Das BGB hat darauf verzichtet, die Schenkung auf den Todesfall als ein besonderes Rechtsinstitut anzuerkennen, sondern hat sich darauf beschränkt, in § 2301 unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen unter Lebenden den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen zu unterstellen. Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob die Schenkung zu Lebzeiten des Schenkenden vollzogen wird; dann finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung (§ 2301 Abs. 2 BGB). Handelt es sich hingegen um ein Schenkungsversprechen, dessen Wirksamkeit unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, und das erst nach dessen Tod erfüllt werden soll, so sind auf ein solches Versprechen nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Ob es für eine vertragliche Zuwendung, wie sie eine Schenkung darstellt, der Form des Erbvertrags (§§ 2276 Abs. 1, 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB) oder ob für das Schenkungsversprechen die für einseitige Erklärungen ausreichende Form des § 2247 genügt – also lediglich für die Versprechenserklärung des Schenkers die gesetzlich vorgeschriebene Form beachtet werden muss –, mag dahingestellt bleiben; denn sowohl die eine als auch die andere Form wird in praxi fast nie erfüllt. Daher hängt gemäß § 2301 Abs. 2 BGB alles davon ab, ob der Schenker die Schenkung noch zu seinen Lebzeiten vollzogen hat. Als entscheidendes Kriterium sah der Gesetzgeber an, ob der Schenker "sein Vermögen sofort und unmittelbar" mindert. Entscheidend ist also, wen das Vermögensopfer, das in der Schenkung liegt, trifft: noch den Schenker selbst oder erst dessen Erben.
Die Wahl erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist für den Erblasser wegen der im Erbrecht umfassend gesicherten Testierfreiheit und der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Rechtsinstitute zwar vielfach günstiger, da er vor allem auf diese Weise verhindern kann, dass seine Erben die durch den Vertrag zugunsten Dritter erfolgte Zuwendung durch einen Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB vereiteln. Der Vorschlag, § 2301 Abs. 2 BGB auf die Fälle des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall anzuwenden, da dies sachgerecht sei, geht jedoch fehl, da namentlich bei der Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht der Dritte das Recht eben erst mit dem Tod des Schenkers erwirbt und somit kein lebzeitiger Vollzug der Schenkung von Todes wegen stattfindet; die Schenkung würde somit unwirksam sein.