In Betracht kommt aber auch die Rechtsfigur des dinglichen Vermächtnisses (legatum per vindicationem). Das Vindikationslegat ist im klassischen römischen Recht das Vermächtnis einer Sache, die im Eigentum des Erblassers steht, mit der Wirkung, dass der Bedachte unmittelbar – ohne Übertragungsakt und ohne Zwischeneigentum der Erben – daran Eigentum erwirbt; der Legatar kann die Sache mit der rei vindicatio von den Erben (oder jedem Dritten) herausverlangen. Die Zuwendung eines Einzelgegenstands ist auch nach heutigem Recht typisch für das Vermächtnis (vgl. §§ 1939, 2147 ff BGB). Abzulehnen ist jedoch das Dogma des geltenden Erbrechts, wonach es zum Schutz der Nachlassgläubiger ausschließlich das Damnationslegat – dabei hat der Bedachte bekanntlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Beschwerten, der zur Ausfolgung des vermachten Gegenstandes verpflichtet ist (§ 2174 BGB) –, nicht aber ein Vindikationslegat gebe, bei dem der Begünstigte unmittelbar das Recht an dem vermachten Gegenstand erwirbt. Denn in bestimmten Fallkonstellationen kann es sehr wohl zu einer dinglichen Sonderrechtsnachfolge nach dem Erblasser kommen. Ist beispielsweise dem Alleinvorerben nach § 2110 Abs. 2 BGB ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zugewendet, so ist anerkannt, dass er den vermachten Gegenstand unmittelbar erwirbt, auch wenn bereits der Nacherbfall eingetreten ist. Handelt es sich dabei etwa um ein Grundstück, so erfolgt der Erwerb des Eigentums daran ohne Auflassung und Eintragung in das Grundbuch. Damit ist bewiesen, dass das Vindikationslegat auch im deutschen Recht vorkommt.
Das Vindikationslegat vermeidet das Risiko für den Vermächtnisnehmer, dass die Nachlassgläubiger zu ihrer Befriedigung auf alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände und damit auch auf den vermachten Gegenstand zurückgreifen können. Denn das dingliche Vermächtnis ist zwar auf solche Gegenstände beschränkt, die konkret zum Vermögen des Erblassers gehört haben; andererseits führt diese Vermächtnisart zu einer Aufspaltung des Nachlasses durch Abspaltung des vermachten Gegenstandes, so wie ja auch die Zuwendung des Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter – insbesondere des Bezugsrechts auf die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag – außerhalb des eigentlichen Nachlasses stattfindet. Andererseits kann folglich auch die Zuwendung des Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall als dingliches Vermächtnis gedeutet werden.