Durch die Annahme einer vermächtnisähnlichen Zuwendung von Todes wegen mit dinglicher Wirkung besteht insoweit keine Gefährdung der Erben oder der Nachlassgläubiger, als der begünstigte Dritte wegen des unmittelbaren Erwerbs der Zuwendung selbst kein Nachlassgläubiger ist (arg. e § 327 Abs. 1 S. 2 InsO).
Die Annahme eines Vermächtnisses erlaubt außerdem – leichter als die Anwendung des § 2301 Abs. 2 BGB – die Heranziehung anderer erbrechtlicher Normen, deren Eingreifen die Gestaltung möglicherweise vermeiden sollte, so den Schutz eben der Pflichtteilsberechtigten und der Nachlassgläubiger. Wollte man daher auf die Zuwendung unter Lebenden auf den Todesfall die Vorschriften über das Vermächtnis soweit wie möglich anwenden, so würde dies ermöglichen, den mit dem Erbfall auftretenden Bedürfnissen noch besser gerecht zu werden. Die Rechtsprechung lehnt dies jedoch ab. Sie duldet damit in Umgehung erbrechtlicher Vorschriften die Verschleierung einer Verfügung von Todes wegen als Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Benachteiligung der am Nachlass Interessierten führt.
Die unzutreffende Einordnung des Valutaverhältnisses zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten als Rechtsgeschäft unter Lebenden kollidiert insbesondere mit den Wertungen des Pflichtteilsrechts, da dem Zuwendungsempfänger im Vergleich mit einem durch ein Vermächtnis Bedachten ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten eingeräumt wird. Auch der Erbe wird benachteiligt, indem bei der Berechnung des für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlasswerts gemäß § 2311 BGB Verbindlichkeiten aus Schenkungen unter Lebenden anders als die als Nachlass-Schulden anfallenden Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 1967 Abs. 2 BGB) nicht wertmindernd berücksichtigt werden. Überdies berechtigt die Pflichtteilslast den Erben gemäß § 2318 BGB zur Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen. Zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten, aber auch der Nachlassgläubiger ist deshalb für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2311 BGB) die Versicherungssumme grundsätzlich dem Nachlass hinzuzurechnen. Naheliegend ist dann eine gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421, 426 BGB) des Bezugsberechtigten und der Erben, wobei der Bezugsberechtigte de lege ferenda nur mit dem Anteil verpflichtet sein sollte, der dem Wert des Bezugsrechts im Verhältnis zum (übrigen) Nachlass entspricht (§ 426 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BGB). Dadurch würde schwerwiegenden Fehlentwicklungen entgegengewirkt, die ansonsten durch die Möglichkeit für den VN in seiner Eigenschaft als Erblasser bestünden, sein Vermögen unter Benachteiligung aller, einzelner oder auch nur eines einzelnen Pflichtteilsberechtigten am Nachlass vorbei ohne für ihn fühlbares eigenes Vermögensopfer weiterzuleiten. Auch ist der Dritte in seinem Erwerb nicht so schutzwürdig wie ein Nachlassgläubiger, der um die Befriedigung seiner Ansprüche kämpft, die er in einwandfreier Weise erworben und für die er in der Regel eine Gegenleistung erbracht hat. Dem ausdrücklich u. a. noch gegen Hellwig verteidigten Standpunkt des RG, dass ein Zugriff auf die Lebensversicherungssumme bereits deshalb ausscheide, weil die Versicherungssumme nicht aus dem Nachlass ausbezahlt worden und daher eine Minderung der den Gläubigern haftenden Masse nicht erfolgt sei, ist daher zu widersprechen. Dem Bestreben, eine Möglichkeit zu haben, durch die man die Versorgung seiner Angehörigen, zu deren Gunsten derartige Lebensversicherungsverträge in der Regel ja abgeschlossen werden, in weitem Umfang sicherstellen kann, widerspricht das nicht.
Allerdings sollte es bei der de lege lata bestehenden Rechtslage bleiben, dass der VN die Benennung des begünstigten Dritten zwar durch Verfügung von Todes wegen nachträglich ändern kann, wenn das Bezugsrecht widerruflich ist (§ 332 BGB), es andererseits aber ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Benennung bleibt, wenn diese erfolgt, obwohl der VN durch einen Erbvertrag z. B. an die Einsetzung eines mit Vermächtnissen unbeschwerten Alleinerben gebunden ist; § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht – auch nicht analog – anzuwenden. Eine Anwendung dieser Vorschrift auch gegenüber Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall hat nicht nur keinen Anhaltspunkt im Gesetz, sondern ist auch schon deshalb ausgeschlossen, weil durch einen Erbvertrag nur über Gegenstände verfügt werden kann, die – anders als das Bezugsrecht – zum Nachlass gehören. Wenn hier eine Hinzurechnung des Bezugsrechts oder der Versicherungssumme zum Nachlass propagiert wird, so ist damit lediglich ein angemessener wertmäßiger Ausgleich mit den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten und der Nachlassgläubiger bezweckt. Das kann aber nicht dazu führen, dass die Wirksamkeit der im Vertrag zugunsten Dritter enthaltenen Verfügung durch erbrechtliche Bindungen beeinträchtigt wird. Zudem muss sich speziell der Versicherer auf den materiell-rechtlich...