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ZErb 07/2010, Die Lebensversicherung als Instrument für Zuwendungen an Dritte auf den Todesfall – oder: Es lebe das römische Recht! (Teil 2)

Dr. Achim Peters
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Zugleich Erwiderung auf das Urteil des BGH v. 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 = NJW 2008, 2702

Einführung

In Teil I des Beitrags (ZErb 2010, 165) werden die Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen in einem Lebensversicherungsvertrag als echtem Vertrag zugunsten Dritter dargestellt. Der Versicherer verspricht dem Versicherungsnehmer (VN), bei Eintritt des Versicherungsfalls die geschuldete Versicherungssumme zu erbringen. Hat der VN die Versicherung auf sein eigenes Leben abgeschlossen, ist er also selbst die versicherte Person, so bestimmt er in der Regel einen Dritten, der zumindest das Bezugsrecht auf die Todesfallleistung erhalten soll. Der Dritte erwirbt, wenn der VN verstirbt, das Bezugsrecht unmittelbar, ohne eigenes Zutun und ohne Durchgang durch das Vermögen oder den Nachlass des VN. In Teil II wird nun untersucht, aus welchem rechtlichen Grund der VN den Dritten als Bezugsberechtigten einsetzt, weshalb er ihm mithin das Bezugsrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag zuwendet. Der BGH unterstellt eine postmortal zustande kommende lebzeitige Schenkung, wo es sich in Wahrheit um eine vermächtnisähnliche Zuwendung von Todes wegen mit dinglicher Wirkung handelt.

c) Die Zuwendung des Bezugsrechts an den Dritten (Valutaverhältnis)

aa) BGH: Schenkung unter Lebenden als Rechtsgrund

(1) Das Erfordernis eines Rechtsgrunds im Valutaverhältnis

Für die bereicherungsrechtliche Frage nach dem Rechtsgrund und damit nach dem Behaltendürfen der Leistung ist allein das Valutaverhältnis maßgeblich.[191] Daher ist nach der Rechtsprechung des BGH[192] zur Lebensversicherung die Zuwendung durch die Bezugsberechtigung nicht in jedem Fall endgültig. Vielmehr soll der Rechtsgrund für das Bezugsrecht und den durch dieses vermittelten Erwerb entfallen können, wenn das Valutaverhältnis zwischen dem VN und dem Bezugsberechtigten gestört wird.[193] Ein Rechtsgrund im Valutaverhältnis ist zwar nicht unbedingt notwendig für die Rechtswirksamkeit der Zuwen...

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