Das Urteil hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, denn der Abschluss von Lebensversicherungen bei gleichzeitiger Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts zugunsten Dritter ist ein klassisches Gestaltungsmittel der Alters- und Todesfallvorsorge. Da das zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen Erblasser und Begünstigtem regelmäßig ein Schenkungsvertrag (516 BGB) ist, ist die Vertragsgestaltung häufig im Rahmen der Pflichtteilsergänzung (2325 BGB) zu bewerten. Der vierte Senat weist dem Pflichtteilsberechtigten im Regelfall jetzt den Rückkaufswert zu. Der in § 169 VVG definierte Rückkaufswert der Lebensversicherung ist das nach anerkennten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode bezeichnete Deckungskapital der Versicherung (§ 169 III 1 VVG). Er ist auszuzahlen, wenn das Versicherungsvertragsverhältnis durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung endet, der Vertrag also nicht sein planmäßiges Ende in dem den Versicherungsfall auslösenden Ereignis, hier dem Tod des Erblassers, findet, sondern außerplanmäßig abgewickelt wird. Kann auf dem Zweitversicherungsmarkt indes ein über dem Rückkaufswert liegender Kaufpreis erzielt werden, was jetzt notfalls durch ein Sachverständigengutachten festzustellen ist, so kann der Pflichtteilsberechtigte diesen höheren Marktpreis im Rahmen seiner Pflichtteilsabfindung angesetzt verlangen.
Da das versicherte Ereignis der Tod des Erblassers selbst ist, kann er von der Auszahlungssumme seiner Lebensversicherung logischerweise selbst nicht mehr persönlich profitieren, es sei denn, es lag ein gemischter Vertrag vor, der auch eine Auszahlung bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters als zweites den Versicherungsfall auslösendes Ereignis neben dem Todesfallereignis vorsah, dieses vorgezogene lebzeitige Ereignis auch eintrat und er für den Erlebensfall selbst der Begünstigte war, also gerade kein Bezugsrecht zugunsten eines Dritten bestand. In einem solchen Erlebensfall des Erblassers lag und liegt allerdings kein im Rahmen der Pflichtteilsergänzung relevantes Problem vor. Verstarb der Erblasser nach Erhalt der Versicherungsleistung, ist die hierdurch zum Todesfallzeitpunkt noch feststellbare Nachlasserhöhung todestagsbedingter Nachlass und insofern gemäß den §§ 2311 Absatz 1 Satz 1, 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB in dieser Höhe auch pflichtteilsrelevant. Entscheidend ist dann der im Nachlass verbliebene Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Absatz 1 Satz 1 BGB. Lag auch für den Erlebensfall eine Drittbegünstigung durch Bezugsrechtseinräumung vor, bewegen wir uns wiederum im Problemfeld der Pflichtteilsergänzung, allerdings mit zeitlich deutlicher vorgelagertem Schenkungszeitpunkt, der ansonsten in der juristischen Sekunde des Todes mit dem Erbfall zusammenfällt. Kommt es nicht zum Erlebensfall, so stellt jetzt der BGH fest, dann kommt es auf den Wert der letzten Verwertungsmöglichkeit des Erblassers in der juristischen Sekunde vor seinem Tode an und nicht etwa auf den Wert der entgangenen Nachlassbereicherung, die sich in dem beim Begünstigen aufgrund des Vertrags zugunsten Dritter in der juristischen Todesfallsekunde originär selbst unwiderruflich erworbenen Auszahlungsanspruchs gegen die Versicherung widerspiegelt. Der Schutzzweck des § 2325 BGB, das belegt schon der in seinem Absatz 2 verankerte Niederstwertgrundsatz, ist nicht darauf gerichtet, dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten die Teilhabe an den Zugewinnmöglichkeiten zu erhalten, die jenseits den Schenkungszeitpunktes selbst liegen. Dem Senat ist zuzustimmen, wenn er in Rn 25 des Urteils feststellt, dass es für die Ermittlung des für die Pflichtteilsergänzung relevanten Wertansatzs des Schenkungsvorganges auf den Entreicherungsgegenstand beim Erblasser und nicht auf den Bereicherungsgegenstand beim Erben ankommt.
Die Argumentation des Senats für den Fall der schenkungsbedingten Lebensversicherungszuwendung wirkt also vom Ergebnis her betrachtet unmittelbar einleuchtend. Warum sollte der Pflichtteilsergänzungsberechtigte (im Rahmen seiner Pflichtteilsquote) mehr verlangen können, als der Erblasser selbst im letzten Moment vor seinem Ableben im Rahmen einer Verwertung seines Vermögenswertes hätte verlangen können? Das kann nur dann der Fall sein, wenn man feststellen müsste, dass das Gesetz es so vorgibt.
Die Wertvorschrift des § 2311 BGB folgt für den todestagsbedingten Nachlass, so kann man feststellen, dem erbrechtlichen Prinzip der Universalsukzession und stellt auf die Erbschaft selbst bzw. den Nachlass, also die Bereicherung des Erben selbst, ab. Der "Wert des Verzichts auf Möglichkeit der Selbstverwertung" durch den Erblasser in der juristischen Sekunde vor seinem Tode ist also zumindest kein allgemeines Bewertungskriterium des Pflichtteilsrechts.
Es fragt sich, ob es denn zumindest ein für die Pflichtteilsergänzung relevantes Bewertungskriterium sein kann, wie der vierte Senat durch seine Entscheidung nahelegt. Dies kann dem ...