Einführung
In Zeiten der Massenarbeitslosigkeit, des Wechsels von der wohlhabenden Aufbaugeneration zu deren Nachfolgern, knapper öffentlicher Kassen und verschärfter sozialrechtlicher Sanktionen gehört die Frage nach der Behandlung des Pflichtteils, insbesondere seines Erlasses oder des Verzichts hierauf durch Empfänger von Sozialleistungen zum Alltag der Erb- und Sozialrechtspraxis. Der nachfolgende Beitrag führt aus Anlass eines aktuellen Urteils des OLG Köln vom 9.12.2009 in die Thematik ein und zeigt Wege für die Gestaltungspraxis auf.
I. Die sozialrechtliche Ausgangslage
Seit 1.1.2005 ist Grundform der staatlichen steuer- und nicht beitragsfinanzierten Sozialleistungen nicht mehr die Sozialhilfe (SGB XII), sondern das Arbeitslosengeld II (ALG II, frühere Arbeitslosenhilfe) (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II). Dieses wird allen erwerbsfähigen (§ 8 SGB II) Hilfebedürftigen (v. a. Langzeitarbeitslosen) im Alter zwischen 15 und 65 Jahren (beim Höchstalter schrittweise Anhebung um zunächst einen, später zwei Monate beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 auf zuletzt 67 Jahre ab Geburtsjahrgang 1964, vgl. § 7a SGB II) für die eigene Person und zur Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) gehörende Personen gewährt. Sozialhilfe erhalten dagegen insbesondere erwerbsunfähige Behinderte und Personen im Alter. Eine besondere Form der Sozialhilfe ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Diese für Dauerbezieher von Sozialhilfe konzipierte Sozialleistung wird nach § 41 Abs. 1 S. 1 Älteren (ab 65 Jahren; schrittweise Anhebung um zunächst einen, später zwei Monate beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 auf zuletzt 67 Jahre ab Geburtsjahrgang 1964, vgl. § 41 Abs. 2 SGB XII) und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen gewährt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können. Daneben besteht noch die gegenüber der Sozialhilfe subsidiäre (§ 5 Abs. 2 SGB II) Sonderform des Sozialgelds nach § 28 SGB II, das nicht erwerbsfähigen Angehörigen gewährt wird, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.
Das gesamte Sozialhilferecht wird vom Nachranggrundsatz geprägt. So erhält gem. § 2 Abs. 1 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auch ALG II wird grundsätzlich nur nachrangig gewährt. Daher setzt § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II voraus, dass der Leistungsberechtigte hilfebedürftig ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Bevor ALG II bzw. Sozialhilfe gewährt wird, ist grds. das gesamte verwertbare Vermögen – mit Ausnahme des Schonvermögens – einzusetzen (§ 12 Abs. 1 SGB II, § 90 Abs. 1 SGB XII). Hierzu gehört der mit dem Erbfall entstandene (§ 2317 Abs. 1 BGB) Pflichtteilsanspruch eines Leistungsempfängers. Im Einzelfall kann er jedoch u. U. (vorübergehend) nicht verwertbar sein, etwa wenn nach § 2338 BGB für den Pflichtteilsberechtigten Testamentsvollstreckung angeordnet ist (Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht) oder soweit die Voraussetzungen einer Pflichtteilsstundung (§ 2331 a BGB – etwaige Ratenzahlungen sind einzusetzen und anzurechnen!) erfüllt sind oder der Erbe zur zeitnahen Erfüllung des Pflichtteils außerstande ist, weil der Nachlass nicht aus kurzfristig verfügbaren Barmitteln, sondern aus schwer verwertbarem Vermögen besteht und auch kein flüssiges Eigenvermögen vorhanden ist (vgl. § 9 Abs. 4 SGB II, § 90 Abs. 3 SGB XII). Allerdings wird in derartigen Fällen ALG II bzw. Sozialhilfe regelmäßig nur darlehensweise gewährt (vgl. § 23 Abs. 5 SGB II, § 91 SGB XII).
II. Erlass des entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 397 BGB)
Mit dem Erbfall entsteht der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB). Hat der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB) Bezieher von ALG II oder Sozialhilfe enterbt, drängt sich für diesen die Frage auf, ob er durch Erlassvertrag mit den Erben (§ 397 BGB) seinen Pflichtteilsanspruc...