Eine ehebezogene Zuwendung erfolgt um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen. Im Unterschied zu einer echten Schenkung im Sinne der §§ 516 ff BGB fehlt es bei der ehebezogenen Zuwendung subjektiv an der Unentgeltlichkeit: Der zuwendende Ehegatte hat die Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich doch nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. Mit dem – bei der Zuwendung nicht bedachten – Scheitern der Ehe geht diese Erwartung ins Leere, es entfällt damit die Geschäftsgrundlage der ehebezogenen Zuwendung.
aa) Vorstellung des Erblassers bei der Begünstigungserklärung
Gegenüber anderen Fallgruppen ehebezogener Zuwendungen weist die Zuwendung des Anspruchs auf die Versicherungssumme nach den §§ 159 Abs. 2 VVG, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB einen gewichtigen Unterschied auf: Während ehebezogene Zuwendungen normalerweise bereits während bestehender Ehe dinglich vollzogen werden, erfolgt die Zuwendung des Anspruchs auf die Versicherungssumme gemäß den §§ 159 Abs. 2 VVG, 331 Abs. 1 BGB erst mit dem Tod des Erblassers, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehe bereits aufgelöst worden ist – sei es durch Scheidung zu Lebzeiten, sei es durch Tod eines Ehegatten.
Die Zuwendung des Anspruchs auf die Versicherungssumme erfolgt daher zu spät, als dass sie noch der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen könnte. Vielmehr benennt der Erblasser den Ehegatten als Bezugsberechtigten im Todesfall gerade in dem Bewusstsein, zu Lebzeiten – und damit während der Ehe – selbst an der Auszahlung der Versicherungssumme nicht mehr partizipieren zu können. Eine solche subjektive Vorstellung des zuwendenden Ehegatten spricht aber für echte Freigiebigkeit – und damit für eine echte Schenkung nach den §§ 516 ff und gegen eine ehebezogene Zuwendung.
bb) Indirekte Partizipation durch ersparte Aufwendungen zur Altersvorsorge
Die für eine ehebezogene Zuwendung erforderliche Vorstellung des zuwendenden Ehegatten, selbst an dem Anspruch auf die Versicherungssumme zu partizipieren, kann man allerdings dann bejahen, wenn man hierfür eine indirekte Partizipation in Gestalt ersparter Aufwendungen ausreichen lässt: Der Erblasser bezweckt mit der Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigtem regelmäßig dessen postmortale Versorgung, sodass der begünstigte Ehegatte zu Lebzeiten auf den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge (zumindest teilweise) verzichten kann und sich hierfür eigene Aufwendungen erspart. Diese ersparten Aufwendungen führen dazu, dass insgesamt mehr Geld für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft verausgabt werden kann, wovon während bestehender Ehe mittelbar auch der Erblasser profitiert.