Der Dritte (Ex-Ehegatte) darf den nach den §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB erworbenen Anspruch auf die Versicherungssumme (bzw. die auf diesen Anspruch hin ausbezahlte Versicherungssumme) nur dann behalten, wenn im Valutaverhältnis zwischen Drittem und Erblasser (bzw. Erbe, § 1922 Abs. 1 BGB) ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung besteht.
1. Lösung der Rechtsprechung über "ehebezogene Zuwendung"
Nach ständiger Rechtsprechung und hL ist das Valutaverhältnis des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall als Rechtsgeschäft unter Lebenden einzuordnen. Dabei hält man sowohl eine lebzeitige Schenkung im Sinne der §§ 516 ff BGB als auch eine sog. "unbenannte Zuwendung" bzw. – terminologisch präziser – "ehebezogene Zuwendung" unter Ehegatten für möglich. Kommt es noch zu Lebzeiten des Erblassers zur Scheidung, so erscheint in letzterem Fall im Valutaverhältnis ein Anspruch des Erblassers gegen den Ex-Ehegatten aus § 346 Abs. 1 BGB iVm den §§ 313 Abs. 1, 313 Abs. 3 Satz 1 BGB wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebezogenen Zuwendung als denkbar, der mit dem Tod des Erblassers nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergeht.
Folgt man der Rechtsprechung, die das Valutaverhältnis als Rechtsgeschäft unter Lebenden einordnet, so ist es hingegen ausgeschlossen, das Valutaverhältnis nach § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog) für unwirksam zu halten und einen Anspruch des Erben gegen den Ex-Ehegatten (Dritten) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herzuleiten. Zwar enthält § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB einen besonderen Anwendungsfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Es wäre jedoch willkürlich und damit der Rechtssicherheit abträglich, wenn man auf das Valutaverhältnis nur einzelne erbrechtliche Normen – hier: § 2077 BGB – analog anwenden würde, andere erbrechtliche Normen hingegen nicht. Um auf das Valutaverhältnis insgesamt erbrechtliche Normen anwenden zu können, müsste man die als Prämisse zugrunde gelegte "Schenkungslösung" der Rechtsprechung aufgeben und das Valutaverhältnis insgesamt erbrechtlich einordnen.
Kann sich – auf Grundlage der Rechtsprechung konsequent – ein Anspruch des Erben gegen den Dritten (Ex-Ehegatten) wegen der Scheidung somit allenfalls aus § 346 Abs. 1 BGB iVm den §§ 313 Abs. 1, 313 Abs. 3 Satz 1 BGB ergeben, so ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen gegeben sind, die die Rechtsprechung allgemein an die Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen stellt. Es erstaunt einigermaßen, dass der BGH eine ehebezogene Zuwendung im Valutaverhältnis eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall zwar für möglich hält, dass er sich aber bisher noch nicht dazu geäußert hat, ob und inwieweit die allgemein für ehebezogene Zuwendungen geltenden Voraussetzungen auch in dieser Fallkonstellation erfüllt sind.