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Wenn einer eine Reise tut, kann er bekanntlich was erzählen. Vor allem dann, wenn es sich um eine Weltreise auf einem Luxusdampfer handelt. Seine Geschichte interessiert aber nicht nur die nähere Umgebung, sondern auch Fernerstehende wie den Fiskus, noch jedenfalls, und kann auch einen Gläubiger im Zugewinnausgleich oder im Pflichtteilsrecht interessieren.
1. Einführung
Das FG Hamburg hatte über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden. Der Kläger, der nach den Merzschen Kriterien zum gehobenen Mittelstand gehören muss, nahm seine Lebenspartnerin auf eine Weltreise per Schiff mit. Die beiden waren in einer Luxuskabine untergebracht, deren Preis unabhängig von der Zahl der Reisenden war. Die Reise kostete alles in allem über 500.000 EUR. Gut beraten wie er anscheinend war, hatte der Kläger auch mögliche Steuerfolgen im Blick. Deshalb vereinbarte er mit seiner Partnerin, dass er eine eventuelle Schenkungsteuer übernehme. Und er zeigte den Vorgang dem Finanzamt an, das, wie kaum anders zu erwarten, eine Schenkung bejahte und ihm einen Steuerbescheid schickte. Seine Klage dagegen war erfolgreich. Das Finanzamt legte allerdings Revision ein, so dass das Endergebnis heute noch nicht feststeht.
Das Geschehen spricht Grundfragen des Schenkungsrechts und des Schenkungsteuerrechts an, die auch bei kleinerem Geld Bedeutung haben. Denn ob Schenkung oder nicht, ist nicht nur für die Beteiligten wichtig, sondern kann Fernwirkung auf Dritte haben, auf den Fiskus, der Geld haben möchte, weil er nicht mitfahren durfte, und auf potentielle Gläubiger im Recht des Zugewinns (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und im Pflichtteilsrecht (§ 2325 Abs. 1 BGB).
2. Die Zuwendung des Schenkungsrechts
§ 516 Abs. 1 BGB ist atypisch, weil er nicht die vertragstypischen Pflichten regelt, sondern für einen dinglichen Vorgang, Zuwendung genannt, den Rechtsgrund nennt. Denn die Zuwendung ist das Erfüllungsgeschäft, für das der Schenkungsvertrag die Rechtsgrundlage bildet. Bei einem Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) kommt mit der Annahme des Versprechens der Schenkungsvertrag zustande, der dem Beschenkten einen Anspruch auf das Geschenk gibt. Hier liegt die Zuwendung in der Erfüllung des Anspruchs. Er ist nur eine Vorstufe.
Die Zuwendung ist eine Verfügung zugunsten eines anderen, also ein Rechtsgeschäft. Verfügung im Sinne des BGB wiederum ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf einen Gegenstand einwirkt, also auf eine Sache oder ein Recht. Denn nur ihnen kommt nach dem BGB rechtliche Substanz zu. Weitergehend wird auch gesagt, eine Zuwendung könne in den Grenzen der Negativdefinition des § 517 BGB auch in einem tatsächlichen Verhalten bestehen, z. B. in einer Verbindung (§§ 946, 947 BGB). Ob das noch Auslegung oder schon Analogie ist, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
Die Verfügung über einen Gegenstand setzt denknotwendig voraus, dass der Gegenstand vor der Verfügung bereits existiert. Daher kann die erstmalige Begründung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) keine Zuwendung sein. Darauf sind die Vorschriften über die Schenkung aber analog anzuwenden. Denn die originäre Begründung eines Anspruchs in der Hand eines anderen ist der Begründung eines Anspruchs in der Hand des einen mit anschließender Zuwendung des Anspruchs an den anderen gleichwertig. Beide unterscheiden sich nur rechtstechnisch im Vertragsweg und in der Anzahl der Verträge.
Eine schuldrechtliche Leistung kann nach § 241 Abs. 1 BGB in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Das sind alles tatsächliche Vorgänge, auch als Teilakte beim Bewirken einer Erfüllung (§ 362 BGB). Eine Dienst- oder Werkleistung als Tun und eine Nutzung als Dulden kann selbst nicht Objekt einer Verfügung und damit auch nicht Objekt einer Zuwendung sein. Denn sie sind tatsächliche Vorgänge und keine Gegenstände im Sinne des BGB. Sie haben keine rechtliche Substanz. Über sie zu verfügen ist unmöglich. Zugewendet werden kann nur ihr Ergebnis, wenn es seinerseits ein Gegenstand ist. Die Reiseleistung eines Reiseveranstalters aus einem Pauschalreisevertrag (§ 651 a Abs. 1 BGB), die unter anderem in einer Werkleistung, der Beförderung, und einem Dulden der Benutzung der gemieteten Kabine und anderer nach dem Vertrag zugänglicher Schiffseinrichtungen besteht, kann der Reisende daher nicht zuwenden. Daher ist Mitnahme auf die Reise keine Zuwendung. Denn sie vermittelt nur eine Teilhabe an tatsächlichen Vorgängen.
Zuwenden kann jemand durch ein Schenkungsversprechen einen Anspruch gegen sich auf Teilhabe an den Leistungen. In der Begründung des Anspruchs liegt noch keine Zuwendung, sie liegt erst in der Erfüllung. Aber das ist im Allgemeinen nicht der Fall. Abgesehen von der fehlenden Form erfolgt die Mitnahme in einer Lebenspartnerschaft ohne Rechtsbindungswillen. Der Einladende will sich nicht zu einer Leistung verpflichten, für deren Erfüllu...