Problematisch ist indes die Qualifikation in bewegliches und unbewegliches Vermögen (biens meubles; biens immeubles). Der oberste französische Gerichtshof hat etwa Gesellschaftsanteile an einer Schweizer AG als bewegliches Vermögen qualifiziert, obwohl diese ein ausschließliches Recht auf Wohnung, zwei Keller und einen Speicher in Genf verliehen.
Ist ein Grundstück als "bien immeuble" unstreitig nach dem Recht der Belegenheit zu vererben (d. h. Sachrecht des jeweiligen Belegenheitsstaates), fällt noch die Frage an, wie mit diesem verbundene bzw. sich dort befindende bewegliche Sachen im Einzelnen zu qualifizieren sind. Für die Qualifikation in bewegliches oder unbewegliches Vermögen ist französisches Sachenrecht maßgeblich. Dieses richtet sich nach den Regeln des Code civil.
Das "klassische" französische Sachenrecht unterscheidet bei den unbeweglichen Sachen solche (a) kraft ihrer Natur, (b) kraft Bestimmung sowie wegen des (c) Gegenstandes, auf den sie sich beziehen. Das französische Sachenrecht ist also anders als die entsprechende Regelung im deutschen BGB. Für die Einordnung der mit dem Grundstück im Belegenheitsstaat verbundenen Sachen nach französischem Recht kommen hauptsächlich die beiden Erstgenannten in Frage, die dritte Variante bezieht sich lediglich auf Rechte.
a) Unbewegliche Sache kraft ihrer Natur
Als unbewegliche Sachen kraft ihrer Natur zählen neben den Grundstücken auch die Sachen, die am Boden befestigt wurden. Auch temporäre und leicht beförderbare Konstruktionen werden zu den Immobilien gerechnet, wenn sie am Boden befestigt wurden und nicht nur mit ihrem eigenen Gewicht auf dem Boden ruhen. Für die Qualifikation einer Sache als unbeweglich "der Natur nach" ist die Befestigung am Boden nicht bloß das entscheidende, sondern obendrein das einzige Kriterium. Die Cour de cassation hat daraufhin herausgearbeitet, dass Stangen, die Stromleitungen tragen, als unbewegliche Sache gelten, sobald sie tief im Boden stecken und durch diesen befestigt sind, selbst wenn sie nicht auf einem gemauerten Sockel angebracht sind. Dabei können Eigentum am Grund einerseits und Eigentum an der Stange auseinanderfallen, denn es geht bei dem Immobilienbegriff kraft Natur nicht um Einheit des Eigentums an Haupt- und Nebensache.
b) Sachqualität kraft Bestimmung
In Betracht kommt aber auch noch die Qualifizierung als unbewegliche Sachen kraft Bestimmung (so genannte "immeubles par destination"); hierzu zählen physikalisch bewegliche Sachen, die für eine der Natur nach unbewegliche (Haupt-)Sache verwendet wurden und infolge dieser Akzessorietät rechtlich als unbeweglich qualifiziert werden.
Dazu sind folgende Voraussetzungen notwendig: Der Eigentümer der unbeweglichen Hauptsache muss das Eigentumsrecht auch an dem Zubehörteil haben. Dies ist problematisch, wenn das Grundstück nur gepachtet wird oder die Eigentumspositionen auseinanderfallen. Überdies ist der Wille des Eigentümers, eine Verbindung zwischen den beiden Sachen (Haupt- und Nebensache) zustande zu bringen, vonnöten. Der Wille kann erfolgen durch die Bestimmung des Zubehörteils zwecks Bewirtschaftung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks ("destination à l‘exploitation d‘un fonds") im Sinne von Art. 524 Abs. 1 und 2 Code civil oder durch eine fortdauernde Verbindung mit dem Grundstück ("l‘attache à perpetuelle demeure") gemäß Art. 524 Abs. 3 und 525 Cc.
Die beabsichtigte Uniformität von unbeweglicher Sache (Grundstück) und beweglichen Zubehörteilen wird im Übrigen natürlich auch über die gemeinrechtliche Regel des accessorium sequitur principale erreicht. Letztgenannte Regel ordnet akzessorische Sachen zum Grundstück, so dass zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen hinzugehören.
In besonderen Fällen müsste die Eigentümerposition aber auch den Willen umfassen, Grundstück einerseits sowie z. B. Möbel und Teppiche andererseits zur dauerhaften Verbindung zusammenzuführen. Davon ist im Allgemeinen nicht auszugehen. Es ist aber ebenso zu prüfen wie schließlich noch zwei Ausnahmetatbestände, die wie folgt lauten.
(1) Rechtsmissbrauch / rechtsmissbräuchliches Verhalten ("fraude à la loi")
Das Bestehen einer Nachlassspaltung für "biens immeubles" und "biens meubles" könnte zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten geführt haben, dergestalt, dass vorsätzlich und mit Benachteiligungsabsicht ein anderes Erbstatut oder eine andere Qualifikation des Vermögens genutzt wurde, was bezeichnet wird mit "modification du rattachement de la succession ou d’une modification de la qualification des biens successoraux".
(2) Ordre public
Kraft "Ordre public" kann es zur Nichtanwendung einer normalerweise regelkonformen Erbrechtsvorschrift kommen, sofern diese wesentlichen Grundsätzen der französischen Rechtsordnung zuwiderläuft.