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Für deutsche Staatsbürger ist es rechtlich möglich, trotz der Annahme der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft beizubehalten. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf steuer- und erbrechtliche Fragen. Insofern sollten sich Deutsche, die beabsichtigen, die amerikanische Staatsbürgerschaft anzunehmen, die Frage stellen, ob eine doppelte Staatsbürgerschaft erbrechtlich gesehen von Vorteil ist.
I. Einführung
Das Erbrecht der US-amerikanischen Bundesstaaten stellt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Ob der Erblasser im Zeitpunkt des Todes auch die deutsche Staatsangehörigkeit innehatte, ist daher für den in den USA belegenen Nachlass grundsätzlich unbeachtlich.
1. Unbewegliches Vermögen
Dabei ist zu beachten, dass in den USA unterschiedliche Anknüpfungspunkte für bewegliches und unbewegliches Vermögen gelten. Auf das unbewegliche Vermögen, insbesondere Grundstücke, ist das Recht desjenigen Bundesstaates anwendbar, in dem der Nachlassgegenstand belegen ist. Dementsprechend wird zum Beispiel ein Haus in San Francisco nach kalifornischem Erbrecht und eine Eigentumswohnung in Miami nach dem Erbrecht des Staates Florida vererbt.
2. Bewegliches Vermögen
Für bewegliches Vermögen wird stattdessen an das Domizil (domicile) des Erblassers im Todeszeitpunkt angeknüpft. Dieser stellt den primären Anknüpfungspunkt des Personalstatuts dar. Der Begriff unterscheidet sich erheblich vom deutschen Begriff des Wohnsitzes. Entscheidend für das domicile ist die rechtliche Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesstaat. Dies ist vergleichbar dem durch die europäische Erbrechtsverordnung eingeführten Begriff des (gewöhnlichen) Aufenthalts. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird vom Gesetz nicht definiert. Es ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindung einer Person insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, der Daseinsmittelpunkt, liegt. Unter Domizil versteht man vereinfacht den Ort, an dem der Erblasser seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der Absicht hat, stets dorthin zurückzukehren. Das Recht des Staates, in welchem der Erblasser sein letztes Domizil hatte, gilt für den beweglichen Nachlass. Sollte also ein Erblasser mit Domizil in Texas Banknoten in New York hinterlassen, gilt für das Erbrecht das Recht des Staates Texas. Dies kann zur Folge haben, dass eine Nachlassspaltung erfolgt und die Verteilung des Nachlasses nach den Vorschriften unterschiedlicher Rechtsordnungen vorgenommen werden muss.
3. Nachlass
Das US-amerikanische Recht kennt keine Gesamtrechtsnachfolge. Der Nachlass einer Person geht an einen administrator, der ihn abwickeln muss und den Überschuss auszuhändigen hat. Verwalter ist häufig ein vom Erblasser benannter executor, dem der Nachlass als trust übertragen wird.
II. Anwendbares Recht
Auf bewegliches Vermögen in den USA kann auch deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen, wenn der Erblasser sein letztes Domizil in Deutschland hatte, völlig unabhängig davon, ob er deutscher Staatsangehöriger war oder nicht. Dagegen findet auf unbewegliches Vermögen in den USA stets das Recht des Bundesstaates Anwendung, in welchem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
Interessanter wird es, wenn ein US-amerikanischer Staatsangehöriger in Deutschland Vermögen hinterlässt. Nach dem soeben beschr...