II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin unabhängig davon, ob die Schenkungen wirksam waren oder nicht, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der genannten Beträge an die Erbengemeinschaft. Soweit die Schenkungen trotz Notartermins vom 3.2.2011 unwirksam gewesen sein sollten, folge der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe in diesem Fall durch die Überweisungen jeweils einen Zahlungsanspruch ohne Rechtsgrund gegen die Bank erlangt und sei demnach zur Rückzahlung verpflichtet. Sollte der Mangel der Form des Schenkungsversprechens gemäß §§ 518 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB durch Genehmigung der Leistung geheilt worden und sollten die Schenkungen dementsprechend wirksam sein, beruhe der Anspruch auf § 2287 Abs. 1 BGB analog. Der Erblasser habe mit seiner Frau einen wirksamen Erbvertrag geschlossen und die Klägerin neben den weiteren Miterben als Nacherben bzw. Ersatznacherben eingesetzt. Er habe alle Schenkungen an die Beklagte in der Absicht gemacht, die Vertragserben zu schädigen. Nach der vorzunehmenden Abwägung seien die Verfügungen auf eine Korrektur des Erbvertrages angelegt und es sei kein billigenswertes lebzeitiges Eigeninteresse anzunehmen. Die Beklagte habe auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihre Bereicherung weggefallen sei.
Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin für die Erbengemeinschaft gemäß § 2287 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vor dem Tod des Erblassers von der Beklagten an sich selbst überwiesenen Geldbeträge geltend machen könne.
a) Im Ergebnis noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass im Streitfall nur eine entsprechende Anwendung von § 2287 Abs. 1 BGB in Betracht kommt: Zwar wäre die Norm – wenn man wie das Berufungsgericht einen Erbvertrag zugrunde legt – unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das insoweit auch keine Feststellungen getroffen hat, handelt es sich hier aber – wie das Landgericht auf der Grundlage der Urkunde zu Recht annimmt – um wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament; in diesem Fall findet § 2287 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung (Senatsurteil vom 28.9.2016 – IV’ZR 513/15, ErbR 2016, 698 Rn 7; Senatsbeschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11, ErbR 2012, 218 Rn 7 m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht übersieht aber, dass der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zum Nachlass gehört. Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht dieser Anspruch nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (Senatsurteile vom 21.6.1989 – IVa ZR 302/87, BGHZ 108, 73 [juris Rn 32’f.]; vom 3.7.1980 – IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1 [juris Rn 12]; jeweils m.w.N.; vgl. ferner Senatsurteil vom 28.9.2016 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.10.2011 a.a.O.).
Abweichend davon hat das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht rügt – angenommen, der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB falle in den Nachlass. Für den Fall, dass die von der Beklagten behaupteten Schenkungen wirksam sein sollten, hat es ihre Verurteilung zur Zahlung an die Erbengemeinschaft auf einen Anspruch aus dieser Vorschrift aufgrund der Klage nur einer Miterbin – der Klägerin – gestützt. Mit dieser Begründung kann die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der noch streitgegenständlichen Beträge keinen Bestand haben.
2. Die Entscheidung erweist sich nicht im Sinne von § 561 ZPO aus anderen Gründen deshalb als richtig, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, soweit die Schenkungen unwirksam gewesen sein sollten, folge der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Es fehlt schon an Feststellungen dazu, ob die in Rede stehenden Überweisungen ohne Rechtsgrund erfolgten.
III. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung nachzuholen haben. Wenn es wirksame Schenkungen annimmt, wird es ausgehend davon gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB erneut zu prüfen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.9.2016 – IV ZR 513/15, ErbR 2016, 698 Rn 13; Senatsbeschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11, ErbR 2012, 218 Rn 11; jeweils m.w.N.).
ZErb 7/2021, S. 262 - 263