I.

Die Erblasserin war unverheiratet und ohne Abkömmlinge. Sie hatte eine ältere Halbschwester, die zwei Kinder hatte: die Beteiligte zu 1. sowie einen 2011 verstorbenen Sohn Erwin, die Beteiligte zu 2. ist eine von dessen zwei Töchtern.

Am 1.7.1997 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. In ihm setzte sie zu § 1 ihre Nichte: die Beteiligte zu 1. und ihren Neffen Erwin zu gleichen Teilen als Miterben ein; nachdem in § 2 einzig Grabpflegeanordnungen getroffen worden waren, hieß es unter § 3, weiter habe die Erblasserin nichts zu bestimmen.

Die Beteiligte zu 1. betrachtet sich nach dem Vorversterben des Neffen Erwin als Alleinerbin nach der Erblasserin und hat einen unter dem 31.7.2019 beurkundeten dahingehenden Erbscheinsantrag gestellt, die Beteiligte zu 2. meint, für den Neffen seien nunmehr dessen Abkömmlinge zu Miterben berufen, und tritt dem Antrag entgegen.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. für gerechtfertigt erachtet. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem am 25.6.2020 bei Gericht eingegangen Rechtmittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 16 IV 346/97 AG Wesel Bezug genommen.

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