Der Gesetzgeber hat den in der Stiftungspraxis erhobenen Forderungen nach einer für einen bestimmten Zeitraum errichteten Stiftung (sog. Stiftung auf Zeit) eine Absage erteilt. Wie bisher in § 80 Abs. 2 S. 2 BGB sieht das Gesetz aber auch zukünftig die Möglichkeit zur Errichtung einer Verbrauchsstiftung vor, §§ 80 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 81 Abs. 2 BGB n.F. Eine Verbrauchsstiftung ist nach § 80 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB n.F. eine Stiftung, die auf bestimmte Zeit errichtet wird, innerhalb derer ihr Vermögen für den Zweck verbraucht werden muss. Wie bisher erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die für die Verbrauchsstiftung in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre beträgt, § 82 S. 2 BGB n.F. In der Satzung einer Verbrauchsstiftung müssen zudem künftig neben der Festlegung des Zeitraums, der nicht zwingend kalendarisch, sondern auch an ein künftiges Ereignis geknüpft werden kann, auch Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens innerhalb des Zeitraums enthalten sein, § 81 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB n.F. Nach dem Bericht des Rechtsausschusses ist letzteres nicht als Pflicht zur Aufnahme eines Verbrauchsplans zu verstehen, wie ihn nach Erfahrung der Verfasser bereits jetzt verschiedene Stiftungsaufsichtsbehörden verlangen. Es bleibt aber abzuwarten, ob mit der Vorgabe des Rechtsausschusses, allgemeine Regelungen zum Verbrauch des Stiftungsvermögens reichten aus, substanzielle Änderungen im Vorgehen der Stiftungsaufsichtsbehörden einhergehen werden. Sofern die Satzung einer bestehenden Verbrauchsstiftung bereits Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens oder gar einen Verbrauchsplan enthält, ergibt sich insoweit kein Anpassungsbedarf.
Die bisher in der Stiftungspraxis bereits anerkannte Möglichkeit der Teilverbrauchsstiftung ergibt sich zukünftig aus § 83b Abs. 3 BGB n.F. Diese Klarstellung ist zu begrüßen. Der Stifter kann demnach im Stiftungsgeschäft einen Teil des (bei Stiftungserrichtung) gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen, und damit für den Verbrauch bestimmen. Der Stifter kann zudem in der Satzung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses sonstige Vermögen verbraucht werden darf oder es in das Ermessen der zuständigen Stiftungsorgane legen.
Zukünftig wird das BGB auch die Möglichkeit vorsehen, eine Ewigkeitsstiftung vollständig in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln, § 85 Abs. 1 S. 4 BGB n.F. Dies hat unter den strengen Voraussetzungen, die auch für Satzungsänderungen nach § 85 Abs. 1 BGB n.F. gelten (dazu oben III. 1. a) aa), zu erfolgen. Hierzu ist die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB n.F., also um einen bestimmten Zeitraum und Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens innerhalb des Zeitraums, zu ergänzen. Zudem kann die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung auch mit einer Zweckänderung kombiniert werden.