Das Gesetz beginnt in § 85 Abs. 1 BGB n.F. mit der strengsten Voraussetzung, wonach die Stiftung einen anderen Zweck nur erhalten darf oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden kann, wenn der Stiftungszweck (1) nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder (2) das Gemeinwohl gefährdet.[18] Das Gesetz sieht die Voraussetzungen für die erste Variante als gegeben an, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks zu verlangen.[19] Damit wird es zukünftig mehr Flexibilität und einen Beurteilungsspielraum geben. Sofern der Vorstand also belegen kann, dass das ursprüngliche "Lebensfähigkeitskonzept" mit diesem Zweck nicht mehr nachhaltig verfolgt werden kann, ist eine Änderung oder eine Beschränkung des Stiftungszwecks möglich.[20]
Praxistipp:
Wenn der Stifter in der Stiftungssatzung kein Rangverhältnis der Stiftungszwecke regeln möchte oder kann, kommt es auf den mutmaßlichen Stifterwillen an. Es bietet sich an, entweder in der Satzung oder außerhalb der Satzung niederzuschreiben, wie der Vorstand verfahren soll, wenn sich später erweist, dass nicht alle Zwecke dauerhaft erfolgreich verfolgt werden können. Die bisherigen Erfahrungen mit der Reform zeigen, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Modernisierung der Stiftungssatzung sich offen zeigen, eine Anpassung der zu verfolgenden Zwecke vorzunehmen, etwa auch einen Zweck zu beschränken oder zu streichen, um dadurch der Stiftung zu ermöglichen, ihre Mittel wirkungsvoller einzusetzen.
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