Nur kurz ist zu erwähnen, dass eine Auflösung der Stiftung gem. § 87 Abs. 1 BGB n.F. als Möglichkeit bleibt, wenn eine Zweckänderung oder anderweitige Umgestaltung der Satzung nicht hilft und auch keine Zulegung oder Zusammenlegung in Betracht kommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge