§ 85 Abs. 3 BGB n.F. fungiert als eine Art Auffangtatbestand für alle anderen Satzungsänderungen.[24] Denn danach können Bestimmungen der Satzung geändert werden, die nicht unter § 85 Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F. fallen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Satzungsänderungen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.[25] Der Gesetzgeber möchte es Stiftungen ermöglichen, auf bestimmte Veränderungen reagieren zu können, z.B. auf Gesetzesänderungen, wozu er auch Änderungen des Stiftungsrechts zählt.[26]

[24] Schiffer/Pruns/Schürmann, Reform des StiftungsR, § 9 Rn 21.
[25] Schauer, npoR 2022, 54, 56, weist zurecht daraufhin, dass in der Gesetzesbegründung noch von "erleichtern" gesprochen wird, die Begründung aber nach der Formulierungsänderung im Gesetzesentwurf hin zu "dienen" nicht mehr angepasst wurde.
[26] BT-Drs 19/28173, 65 f.; Hüttemann/Rawert, ZIP Beil. H. 33, 2021, 3, 26.

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