Dem steht die Verschwiegenheitspflicht des § 18 BNotO entgegen. Obwohl es sich bei § 18 BNotO um eine zentrale und hochbedeutungsvolle Regelung für das Institut des Notaramts handelt,[1] scheint diese Norm in der Praxis dennoch oft unterzugehen – entweder weil sie ignoriert wird oder gar nicht bekannt ist.

[1] BeckOK-BNotO/Sander, 7. Ed. 1.3.2023, § 18 Rn 4; Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Aufl. 2019, 32 Rn 44.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?