Der Notar ist Berufsgeheimnisträger und unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht, die nicht bloß standesrechtlich besteht, sondern gesetzlich in § 18 BNotO[2] als eine Kardinalspflicht des Notaramts normiert ist.[3] Die Verschwiegenheitspflicht besteht gem. § 18 Abs. 1, 4 BNotO während und nach der Amtszeit; was gleichermaßen für dessen Mitarbeiter (§ 26 BNotO) gilt. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind kein Kavaliersdelikt, sondern strafbar gem. §§ 201, 203, 204, 353b, 355 StGB.[4]

Durch die Pflicht des Notars zur Sachverhaltsaufklärung und Willenserforschung gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG muss sich dem Notar anvertraut werden, damit dieser alle relevanten Punkte für die Beratung der an ihn herantretenden Personen sowie die Gestaltung der Urkunde berücksichtigen kann.[5] In den Notar muss deshalb das Vertrauen bestehen und der Notar muss gewährleisten, dass alle im Zusammenhang mit einer in seiner Amtsausübung mit ihm besprochenen Informationen und von ihm während der Amtsausübung wahrgenommenen Umstände stets verschwiegen behandelt und nicht an andere weitergegeben werden. Anderenfalls könnte sich dem Notar nicht umfangreich anvertraut werden. Dies ist aber zwingend erforderlich, weil der Notar sonst das an ihn herangetragene Anliegen (in vielen Fällen) nicht vollumfänglich erfassen kann.

[2] Die Norm bestand bereits in § 19 RnotO i.d.F. vom 13.2.1937 und wurde unverändert in die BNotO übernommen, siehe BGH NJW1975, 930, 930.
[3] Edenfeld, ZEV 1997, 391, 392; Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Aufl. 2019, 32 Rn 32, 44; BeckOK-BNotO/Sander, 6. Ed. 1.8.2022, § 18 Rn 208.
[4] Zu den damit einhergehenden Konsequenzen Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Aufl. 2019, 32 Rn 44.
[5] Zum Ganzen BeckOK-BNotO/Sander, 7. Ed. 1.3.2023, § 18 Rn 4; siehe auch Edenfeld, ZEV 1997, 391, 392.

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