Besonderheiten gelten für Zuwendungen von Gesellschaftern an die gGmbH. Diese stellen regelmäßig keine schenkungsteuerbaren freigiebigen Zuwendungen an die Körperschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar,[51] sodass es eines Rückgriffs auf § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 1 ErbStG nicht bedarf. So geht der BFH[52] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Zuwendung des Gesellschafters, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit einem Gesellschaftszweck steht, nicht als unentgeltlich anzusehen ist, da diese als sog. Leistung societatis causa[53] einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang darstellt.[54] Dabei ist nicht entscheidend, ob der Gesellschaftszweck auf Gewinnerzielung gerichtet ist oder die Gesellschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt.[55] Dies gilt auch für die sog. "Ein-Mann-GmbH".[56]

Bei einer gGmbH mit mehr als einem Gesellschafter ist jedoch stets die mit Gesetz vom 7.12.2011[57] eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG zu beachten, wonach auch die Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Schenkung gilt, wenn sie von einer an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Person durch eine Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erfolgt.[58]

[51] Schauhoff/Kirchhain, § 7 Rn 59; zu der ertragsteuerlichen Behandlung vgl. § 4’Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG.
[54] T/G/J/G/Gebel, § 7 Rn 182; BFH, Urt. v. 17.10.2007 – II R 63/05, ZEV’2008, 153 m.w.N.
[57] BGBl I 2011, 2592.
[58] Siehe dazu: T/G/J/G/Gebel, § 7 Rn 414; R E 7.5 ErbStR 2019.

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