Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 9.10.2013 in koordinierten Erlassen zur erbschaftsteuer- und bewertungsrechtlichen Behandlung von Anteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften Stellung genommen.[74]

Die Finanzverwaltung bewertet die Anteile nunmehr zunächst "normal", d.h. ohne Berücksichtigung der sich für den Erwerber aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen ergebenden Beschränkungen (erste Stufe). Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen werden stattdessen im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG als auflösend bedingte Last berücksichtigt (zweite Stufe).[75] Dabei entspricht die Höhe der in Abzug zu bringenden Last "grundsätzlich der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der erworbenen Anteile an der Kapitalgesellschaft und dem Betrag, den der Erwerber der Anteile nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 AO bei seinem Ausscheiden […] ohne Verstoß oder Beeinträchtigung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen zurückerhalten kann".[76]

Tritt die auflösende Bedingung nach dem Erbfall ein, ist die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gem. § 7 Abs. 2 BewG zu berichtigen (dritte Stufe).[77]

[74] Gleichl. Erl. v. 9.10.2013, DStR 2013, 2514; ausführlich dazu Mannek, NWB 2013, 3449.
[75] Gleichl. Erl. v. 9.10.2013, DStR 2013, 2514; Kirchhain/Lorenz, DStR 2014, 1941, 1942; Hannes/von Oertzen, ZEV 2013, 669, 670.
[76] Gleichl. Erl. V. 9.10.2013, DStR 2013, 2514.
[77] Gleichl. Erl. V. 9.10.2013, DStR 2013, 2514.

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