Zuwendungen an eine gGmbH sind im Vergleich zu Zuwendungen an nicht gemeinnützige Empfänger insoweit privilegiert, als dass der Zuwendende diese im Rahmen der Einkommensteuer als Sonderausgaben in Abzug bringen kann, wobei die Höchstbeträge aus § 10b Abs. 1 EStG gelten.

Der sog. erweiterte Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1a EStG, wonach Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR zusätzlich zu den vorgenannten Höchstbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, ist auf die gGmbH angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift weder direkt noch analog anwendbar.[37]

Im Einzelfall kann sich die Errichtung einer Förderstiftung neben der gGmbH anbieten, die ihre Erträge gem. § 58 Nr. 1 und 2 AO an die gGmbH weiterleitet.[38] Soweit kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vorliegt, kann für die Zuwendung an die Förderstiftung sodann der erweiterte Spendenabzug bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR geltend gemacht werden.[39]

[37] Richter/Godron, § 18 Rn 13.
[38] Feick/Schwalm, MAH Erbrecht, § 38 Rn 29; Zustimmend Richter/Godron, § 18 Rn 13.
[39] Feick/Schwalm, MAH Erbrecht, § 38 Rn 29; Zustimmend Richter/Godron, § 18 Rn 13.

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