(nicht amtlich)

Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bedarf es Anhaltspunkte für einen konkreten, erheblichen Interessengegensatz, da die Entziehung der Vermögenssorge nur erforderlich ist, wenn sie dem Wohl der Kinder dient. Dabei ist die mögliche Gefährdung des Pflichtteils insbesondere gegen die Wahrung des Familienfriedens abzuwägen. Weder für die Anspruchsberechnung noch für die Entscheidung, ob der Anspruch geltend gemacht wird, bedarf es daher eines Pflegers, es sei denn, dass der erbende Elternteil den Pflichtteilsanspruch des Kindes gefährdet.

OLG Köln, Beschl. v. 17.4.2024 – 10 WF 16/24

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