I.
Die Beteiligte zu 3 begehrt als Erbin des am … 2019 nachverstorbenen W.A. – des Ehemanns der Erblasserin – die Erteilung eines Erbscheins, der diesen als Alleinerben der Erblasserin ausweist.
Die Erblasserin hinterließ ein im Februar 2000 errichtetes und im Oktober 2013 ergänztes handschriftliches Testament, in dem es auf der Vorderseite des Schriftstücks heißt:
Zitat
“Ich, H … A … , hinterlasse mein Haus in der P … Straße … , meinem Enkelsohn R … und Mutter B … A … zum freien Bewohnen. [ ]. Nach meinem Tode vererbe ich das Haus meinem Enkel R … A … Veränderungen am Haus und Unkosten die Anfallen müssen selber getragen werden.
H … A …
F … im Februar 2000
Ich möchte noch hinzufügen, daß kein Dritter an mein Haus Anspruch hat. Sollte mein Enkel das Haus in der P … Straße … nicht bewohnen oder wegziehen, ist das Geschriebene hinfällig. Bitte wenden“.
Auf der Rückseite hießt es weiter:
Zitat
“Sollte ich vor meinem Mann sterben, ist mein Mann der alleinige Erbe meines Vermögens und das Haus in der A … P … Straße … Ich möchte aber, daß mein Mann das Haus in der A … P … Straße … unserem Enkel R … nach seinem Tode vererbt.
H … A … … W … Ortst. F …
1.10.2013“
Die Beteiligte zu 3 meint, aus diesem Testament ergebe sich, dass der Ehemann der Erblasserin deren Alleinerbe geworden sei. Der Enkel R … sei dagegen nur mit einem Vermächtnis bedacht worden.
Der Beteiligte zu 1 geht dagegen davon aus, dass in der letztwilligen Verfügung der Ehemann der Erblasserin als Vorerbe und er selbst als Nacherbe eingesetzt worden sei. Bei dem Grundstück habe es sich um das einzige werthaltige Vermögen der Erblasserin gehandelt.
Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 10.4.2022 den Antrag zurückgewiesen. Das Testament sei dahin auszulegen, dass die Erblasserin ihren Ehemann als Vorerben und den Beteiligten zu 1 als Nacherben habe einsetzen wollen. Es habe dem Willen der Erblasserin entsprochen, dass ihr Ehemann ihr Grundvermögen, das den wesentlichen Vermögenswert dargestellt habe, erben solle, um es dann an den Enkel weiterzuvererben. Daraus ergebe sich, dass die Erblasserin gewollt habe, dass letztlich der Beteiligte zu 1 Erbe und somit Eigentümer ihres Grundvermögens werde, sie also eine Vor- und Nacherbschaft habe anordnen wollen.
Die Bedingung für den Eintritt der Nacherbfolge sei eingetreten, da der Beteiligte zu 1 in F … wohne, dort gemeldet sei und die Grundsteuern für das Haus begleiche.
Der Nacherbfall sei aufgrund des Todes des Vorerben eingetreten. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Beschwerde.
Sie wendet ein, es habe sich bei dem Hausgrundstück nicht um nahezu den gesamten Nachlass gehandelt, es sei weiteres werthaltiges Vermögen vorhanden gewesen. Die Zuwendung des Grundstücks an den Enkel stelle lediglich ein Vermächtnis da. Jedenfalls sei die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren weitere Auskünfte der Sparkasse O … R … über die Guthaben der Erblasserin zum Zeitpunkt der Ergänzung des Testaments im Jahr 2013 eingeholt.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Ehemann der Erblasserin ist nicht unbeschränkter alleiniger Vollerbe am gesamten Nachlass geworden, sodass der beantragte Erbschein so nicht erteilt werden kann. Ob ein Erbschein in anderer Form erteilt werden könnte, bedarf keiner abschießenden Entscheidung, Gegenstand des Erbscheinsverfahrens ist allein der tatsächlich gestellte und zurückgewiesene Erbscheinsantrag.
Zwar hat die Erblasserin in ihrem Nachtrag zum Testament aus dem Jahr 2013 angeordnet, dass ihr Ehemann für den (eingetreten) Fall, dass er vor ihr verstirbt, ihr Alleinerbe werden solle.
Die gebotene Auslegung des Testaments ergibt aber, dass der vorverstorbene Ehemann nicht, wie im Erbscheinsantrag zugrunde gelegt, unbeschränkter alleiniger Vollerbe geworden ist, sondern lediglich Vorerbe nach der Erblasserin geworden ist, wobei sich die Vorerbschaft nach dem Willen der Erblasserin allerdings – anders als das Nachlassgericht meint – nur auf das unbewegliche Vermögen, d.h. das Hausgrundstück, beziehen sollte.
1. Die Erblasserin hat in ihrem Testament die Zuwendung an den Beteiligten zu 1 gegenständlich auf das dort genannte Grundstück beschränkt. Dafür, dass sie damit den gesamten Nachlass erfassen wollte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ausdrücklich erwähnt die Erblasserin neben dem Grundstück auch ihr weiteres Vermögen und trennt zwischen beiden. Das Hausgrundstück war auch nicht, wie die Nachfrage bei der Sparkasse O … R … ergeben hat, das alleinige Vermögen der Erblasserin. Es bestand Kontovermögen i.H.v. ca. 8.000 EUR.
2. Dem Testament lässt sich auch entnehmen, dass die Erblasserin rechtsverbindlich anordnen wollte, dass dem Beteiligten nach dem Tod ihres Ehemannes das im Testament genannte Grundstück zufallen sollte.
Dass die Erblasserin nur verfügt hat, dass sie möchte, dass ihr Ehemann das Grundstück (nach seinem Tod) an den Beteiligten zu 1 vererbe, steht dieser Annahme nicht entgegen.
a) Au...