Um Streitigkeiten und schwierige Auslegungsfragen zu vermeiden, sollten für bestimmte Situationen bereits in der Satzung klarstellende Regelungen getroffen werden.
a) Regelungen betreffend Erbengemeinschaft
Sind mehrere Erben vorhanden, so entsteht eine Erbengemeinschaft, auf die der Geschäftsanteil zunächst übergeht. Das hat zur Folge, dass die Erben die Gesellschafterrechte nur gemeinschaftlich ausüben können, § 18 Abs. 1 GmbHG. Um dem zu entgehen und dadurch Konflikte bei der Ausübung der Gesellschafterrechte zu vermeiden, kann die Gesellschaftssatzung die Vertretung mehrerer Erben durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vorsehen sowie das Ruhen der Mitwirkungsrechte der einzelnen Erben anordnen bis zur Bestimmung eines solchen Bevollmächtigten.
Hingegen kann jeder Erbe über seinen Anteil am Nachlass frei verfügen. Da diese Verfügung keine Abtretung des im Nachlass befindlichen Erbteils darstellt, gilt nicht § 15 Abs. 3, 4 GmbHG, sondern allein § 2033 BGB. Ebenso wenig gelten dabei statutarische Abtretungsbeschränkungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG.
b) Einziehungs- und Zwangsabtretungsregelungen
Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters geht mit dessen Tod zwingend auf seine Erben über, § 15 GmbHG, § 1922 BGB. Um die Nachfolge aber wenigstens mittelbar steuern zu können, insbesondere um das Eindringen fremder Personen in die Gesellschaft zu verhindern, kann die Satzung den Übergang des Geschäftsanteils auf den Erben mit gewissen Auflagen verbinden. Dazu sind Einziehungs- und Abtretungsklauseln geeignet.
Im Gegensatz zu Personengesellschaften ist bei der GmbH keine Sondererbfolge zulässig. Sollte der Gesellschaftsvertrag dennoch eine sog. "qualifizierte Nachfolgeklausel" enthalten, kommt im Erbfall ein unmittelbarer Übergang des Geschäftsanteils nur dann in Betracht, wenn eine nach § 15 Abs. 3 GmbHG formgerechte Abtretung vorliegt. Diese muss aufschiebend bedingt auf den Todesfall sein und gleichzeitig die auflösende Bedingung enthalten, dass der bestimmte Nachfolger den Gesellschafter überlebt. Allerdings ist diese Konstellation nur dann möglich, wenn der Begünstigte auch schon vor der Anteilsabtretung Gesellschafter war, da zum einen ein dinglicher Vertrag zugunsten Dritter nicht erlaubt ist und zum anderen die Klausel auch zulasten des Dritten wirkt. Ist die Nachfolgeklausel wirksam, so folgt die Verpflichtung des Erben aus § 3 Abs. 2 GmbHG als Nebenleistungspflicht.
Zweifel an der Wirksamkeit der Nachfolgeklausel können sich insbesondere aus dem Formerfordernis nach § 15 Abs. 3, 4 GmbHG ergeben. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung bereits entschieden, dass eine Klausel im Gesellschaftsvertrag über die Anwachsung des Geschäftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters zulässig ist, da das Formerfordernis bereits durch die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfüllt sei. Nach dieser Entscheidung wird in der Literatur versucht, die Möglichkeit der Vorwegnahme der Erfüllung der notariellen Form auch auf den Fall der antizipierten Geschäftsanteilsübertragung zu transferieren. Die Satzungsklausel enthalte bereits die aufschiebend bedingte Abtretungserklärung des Gesellschafters sowie die Annahmeerklärung derselben durch den begünstigten Gesellschafter. Der Weg der antizipierten Anteilsübertragung überzeugt jedoch nicht. Die zu übertragenden Anteile sind in der Satzung nicht genau bezeichnet und entsprechen daher nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Mit der Umgehung der Formvorschriften wird auch der Zweck derselben umgangen. Das GmbH-Recht lässt aufgrund der personalistischeren Struktur der GmbH im Vergleich zur AG gerade keine leichtere Handhabbarkeit der Anteile zu. Dafür gewährt das GmbH-Recht auch größere Freiheiten bei der Satzungsgestaltung. Im Übrigen würde die Warnfunktion der notariellen Form nicht mehr zum Tragen kommen.
Liegt demnach mangels wirksamer notarieller Form keine wirksame Nachfolgeklausel für den Erbfall vor, besteht die Möglichkeit der Umdeutung in eine Abtretungsklausel.
Soll die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters nur durch die überlebenden Gesellschafter fortgesetzt werden, so empfiehlt sich, eine Einziehungsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Enthält dieser eine entsprechende Einziehungsregel, ist die Gesellschaft, soweit in der Satzung keine abweichende Regelung besteht, durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit (§ 46 Nr. 4 GmBHG) zur Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG befugt. Dabei sind der betroffene Gesellschafter bzw. dessen Erben grundsätzlich stimmberechtigt. Da dies aber aus der Natur der Sache her zu Interessenkollisionen führt, sollte die Satzung das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters ausschließen, § 34 Abs. 2 GmbHG. Der Einziehungsbeschluss kann nur in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des Gesellschafters erfolgen, sonst ist das Recht verwirkt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte auch hierfür in der Satzung eine klare Ausschlussfrist (höchstens ein Jahr) vorgesehen sein. Ferner setzt ...