Die Bedeutung der Gesellschafterliste wird durch das MoMiG erheblich aufgewertet.
Zwar bleibt das Rechtsinstitut der relativen Rechtsstellung des Gesellschafters grundsätzlich unverändert, jedoch ergeben sich durch das MoMiG zwei wichtige Änderungen. Zum einen werden die anmeldepflichtigen Vorgänge erweitert. D. h., die Anmeldung ist nun bei jeder Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen erforderlich, unabhängig davon, ob die Veränderung mit einer Rechtsnachfolge verbunden ist oder nicht und unabhängig vom Grund und Umfang der Veränderung, § 40 Abs. 1 GmbHG-E. Die zweite wichtige Änderung betrifft die veränderte Legitimationsgrundlage für den Erwerb der Gesellschafterstellung. Genügte bisher die Anmeldung bei der Gesellschaft, ist nun die Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste konstitutiv für die Gesellschafterstellung gegenüber der Gesellschaft, § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG-E. Die Gesellschafterliste wird damit zur ausschließlichen Legitimationsgrundlage. Ziel dieser Änderung ist neben der Missbrauchsbekämpfung auch das Anliegen, mehr Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen sowie die Geldwäsche zu verhindern. Die Eintragung in der Gesellschafterliste und deren Aufnahme im Handelsregister ist jedoch nicht konstitutiv für den wirksamen Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils.
a) Mindestinhalt-Muster
Der Inhalt der Gesellschafterliste wurde durch das MoMiG nicht grundsätzlich geändert. Somit sind weiterhin als Mindestinhalt bei einer natürlichen Person der Name, Vorname, das Geburtsdatum sowie der Wohnort anzugeben (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG-E), bei Gesellschaften dementsprechend Firma, Sitz, Handelsregister und Registernummer. Des Weiteren sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile anzugeben und, das ist neu, die Geschäftsanteile sind durchgehend zu nummerieren. Mit der Erweiterung der Gesellschafterliste ist eine bessere Identifizierbarkeit der einzelnen Geschäftsanteile verbunden. Damit soll dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und der neu geschaffenen Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs Rechnung getragen werden.
Muster für eine Gesellschafterliste:
Nr. des Gesellschaftsanteils |
Vor- und Nachname/Firma des Gesellschafters |
Geburtsdatum |
Wohnort/ Sitz des Gesellschafters |
Nennbetrag des Geschäftsanteils |
1–5000 |
Hans Müller |
10.5.1968 |
Hamburg |
je 1,00 |
5001–7000 |
A-GmbH |
- |
Dresden |
je 1,00 |
7501 |
B-GmbH |
- |
Frankfurt a. M. |
4000,00 |
Stammkapital (= EUR) |
- |
- |
11.000,00 |
- |
Ort, Datum
Geschäftsführer
Aus der in elektronischer Form zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste ergibt sich, dass nunmehr ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernehmen kann und die Mindeststückelung nur noch 1 EUR beträgt (§ 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GmbHG-E) statt bisher 50 EUR bei einem Mindestnennbetrag von 100 EUR.
b) Veränderungen im Erbfall
Die Gesellschafterliste dient künftig als formelle Legitimationsgrundlage für die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft, § 16 Abs. 1 GmbHG-E. Demnach gilt als Inhaber eines Geschäftsanteils und damit als Gesellschafter nur derjenige, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Durch die erweiterte Anmeldepflicht ist nun künftig auch der Erwerb aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge § 1922 BGB anzumelden. Der Erbe muss also sicherstellen, dass er als neuer Gesellschafter in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen wird, um seine Gesellschafterrechte wahrnehmen zu können. Des Weiteren ist auch die Teilung der Geschäftsanteile im Wege der Erbauseinandersetzung eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse, die der Eintragung und Einreichung bedarf.
Da die Geschäftsanteile künftig fortlaufend zu nummerieren sind, stellt sich bei einer späteren Anteilsübertragung die Frage, wie die Nummerierung erfolgen soll. Das bereitet vor allem dann Probleme, wenn ein Geschäftsanteil im Wege der Erbauseinandersetzung geteilt wird. Zunächst geht der eingetragene Geschäftsanteil auf die Erbengemeinschaft über, sodass die laufende Nummer beibehalten werden kann. Unklar ist nun, ob nach erfolgter Erbauseinandersetzung und Teilung des Geschäftsanteils die entstehenden Geschäftsanteile mit a, b etc. zu bezeichnen sind oder ob sie fortlaufende Nummern erhalten (aus Geschäftsanteil 3 werden 3 und 4) bzw. neue Nummern vergeben werden. Als vorzugswürdig erscheint es, die neuen Geschäftsanteile nach a, b etc. zu untergliedern. Dadurch wird die Herkunft der Geschäftsanteile deutlich. Aber auch bei der Vergabe freier Nummern sollte stets die Herkunft des neuen Geschäftsanteils angegeben werden.
In diesem Zusammenhang ungeklärt ist auch der Fall der sich kreuzenden Gesellschafterlisten. Das kan...